Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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• für die Einkommens-, Gewinn, Vermögens- und Kapitalsteuern (einschliesslich der Kapitalgewinnsteuern), die für Rechnung der politischen Unterabteilungen oder lokalen Gebietskörperschaften erhoben werden, d.h. die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden – zu diesen Steuerarten wäre ein Vorbehalt möglich gewesen;

• nicht für die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Steuern anderer Art (Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Grundeigentumssteuern, Mehrwert- und Umsatzsteuern, Motorfahrzeugsteuern etc.) – zu diesen Steuerarten hat die Schweiz einen Vorbehalt angebracht.

Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sieht vor, dass Staaten, die im Amtshilfeübereinkommen einen Vorbehalt zu gewissen Steuerarten gemacht haben, für die Zwecke der AIA-Vereinbarung Kryptowerte mit Notifikation nach Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe c AIA-Vereinbarung Kryptowerte das Einverständnis der anderen Staaten dazu einholen können, die Informationen über Kryptowerte für einzelne oder alle dieser Steuerarten verwenden zu können. Die anderen Staaten entscheiden in der Folge, ob sie einverstanden sind, dass der anfragende Staat diese Informationen auch für alle oder einzelne dieser Steuerarten verwenden kann. Die Zustimmung zu einer Anfrage zur weiteren Verwendung bedeutet damit eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Amtshilfeübereinkommens in diesem Teilbereich (Verwendung der Informationen über Kryptowerte). Die Wirkung ist dabei nicht reziprok und erstreckt sich nicht auf andere Formen der Amtshilfe (AIA über Finanzkonten, Informationsaustausch auf Ersuchen, etc.).

Artikel 39 Absatz 3 VE-AIAG sieht vor, dass der Bundesrat über Anfragen von Partnerstaaten zur weiteren Verwendung entscheiden soll. Dabei kann er jedoch solchen Notifikationen nur zustimmen, soweit sich der Antrag auf die Verwendung für die Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Amtshilfeübereinkommens beschränkt, d.h. für Steuern, die für Rechnung der politischen Unterabteilungen oder lokalen Gebietskörperschaften einer Vertragspartei vom Einkommen, vom Gewinn, von Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen oder vom Vermögen erhoben werden. Anträge zur Verwendung der übermittelten Informationen für Steuern gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii-iv Amtshilfeübereinkommen, die also über den Geltungsbereich des Amtshilfeübereinkommens in der Schweiz hinausgehen, kann der Bundesrat hingegen nicht zustimmen. Diese Regelung erlaubt es der Schweiz, kurzfristig auf internationale Entwicklungen zu reagieren. Die vorgesehene Beschränkung auf Anfragen, die sich auf Steuern gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i Amtshilfeübereinkommen beziehen, gewährleistet die Übereinstimmung mit den Vorbehalten der Schweiz zum Amtshilfeübereinkommen (kein Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. i Amtshilfeübereinkommen, Vorbehalte zu den Ziff. ii-iv). Da die Schweiz selbst die Informationen über Kryptowerte für jene Steuerarten verwendet, für die sie keinen Vorbehalt im Amtshilfeübereinkommen gemacht hat (Einkommens-, Gewinn-, Vermögens- und Kapitalsteuern, einschliesslich der Kapitalgewinnsteuern, auf nationaler Ebene und auf Ebene der Gliedstaaten [Kantone]), entspricht die Zustimmung zur Verwendung dieser Informationen für dieselben Steuerarten durch die empfangenden Staaten daher dem Grundsatz der Reziprozität.