Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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Abs. 4
Analog soll der Bundesrat in Absatz 4 die Kompetenz erhalten, selbst ebenfalls beschliessen zu können, die zuständigen Behörden der Partnerstaaten anzufragen, ob die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung, die Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii-iv des Amtshilfeübereinkommens verwendet werden können – also für jene Steuern, hinsichtlich derer die Schweiz einen Vorbehalt angebracht hat [vgl. vorstehend: Sozialversicherungsbeiträge sowie die Steuern anderer Art (Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Grundeigentumssteuern, Mehrwert- und Umsatzsteuern, Motorfahrzeugsteuern etc.]. Diese Kann-Bestimmung erlaubt es der Schweiz, auf nationale Entwicklungen zu reagieren. Sollte der Bundesrat einen solchen Beschluss fassen, so gibt er eine Erklärung gemäss Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte ab (vgl. Art. 3 Abs. 3 BB).
Abs. 5
Absatz 5 ermächtigt den Bundesrat, die Partnerstaaten zu bezeichnen, denen es gestützt auf einen Antrag nach Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten gestattet wird, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren im Sinne der vorliegenden Änderung an die Schweiz zu übermitteln. Diese Regelung erlaubt es der Schweiz, Flexibilität zu bewahren und kurzfristig auf internationale Entwicklungen zu reagieren und damit auch gegenüber jenen Staaten, die die Aktualisierung des GMS nicht per 1. Januar 2026 umsetzen können, während eines bestimmten Übergangszeitraums Informationen nach der aktualisierten AIA-Vereinbarung Finanzkonten übermitteln zu können. Dies ist für die betroffenen meldenden schweizerischen Finanzinstitute wichtig, da sie so gegenüber allen Partnerstaaten die gleichen Informationen aufbereiten und übermitteln können. Andernfalls müssten sie für die Umsetzung des AIA über Finanzkonten parallel zwei Sorgfalts- und Meldeverfahren umsetzen und damit zwei Daten-Sets aufbereiten: Eines für jene Staaten, die die Aktualisierung des GMS von 2023 per 1. Januar 2026 umsetzen und eines für die übrigen Staaten nach dem alten Regelwerk. Der damit verbundene administrative Aufwand wäre für die betroffenen Finanzinstitute unverhältnismässig und ist vor dem Hintergrund, dass nur wenige Staaten die vom Global Forum noch zu bestimmenden Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Übergangsfrist erfüllen dürften (in Frage kommen insbesondere Entwicklungsstaaten), zu verhindern. Darüber hinaus bringt die kurzfristige Teil-Reziprozität für die Schweiz keine wesentlichen Nachteile: So werden unter dem Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten zwar zusätzliche Informationen ausgetauscht, diese dienen aber lediglich der Kontextualisierung der erhaltenen Daten für die empfangenden Steuerbehörde. So wird beispielsweise neu nicht nur die meldepflichte Person genannt, sondern, wo nötig, zusätzlich die Rolle angegeben, aufgrund derer die betroffene meldepflichtige Person beispielsweise als Inhaberin einer Eigenkapitalbeteiligung gilt. Die erhaltenen Informationen bleiben für die Schweizer Steuerbehörden aber auch ohne Nennung der Rolle weiterhin verwendbar und nützlich. Die Kosten für die meldenden schweizerischen Finanzinstitute übersteigen damit den Nutzen der zusätzlich zu erhaltenden Informationen für die Schweizer Steuerbehörden, weshalb der Verzicht auf diese Zusatzinformationen in Bezug auf ausgewählte Staaten für einen begrenzten Übergangszeitraum 69/91