Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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sinnvoll erscheint. In Fällen, in denen der Bundesrat die Gewährung eines Übergangszeitraums in Bezug auf einen bestimmten Partnerstaat als nicht sinnvoll oder gerechtfertigt erachtet, behält er die Flexibilität, dessen Antrag nach Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums zur AIA-Vereinbarung abzulehnen. In diesem Fall, oder wenn dem Antrag zugestimmt wird und der Übergangszeitraum abgelaufen ist, kann der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen nach Abschnitt 3 Absatz 3 oder Abschnitt 7 Absätze 3 und 4 AIA-Vereinbarung Finanzkonten ergreifen (vgl. Erläuterungen zu Art. 31 Abs. 3 VE-AIAG).

Art. 41bis

Absätze 1 und 2 regeln die übergangsrechtlichen Aspekte in Bezug auf die Meldung der Rolle(n), aufgrund derer meldepflichtige Personen als beherrschende Personen oder als Inhaber von Eigenkapitalbeteiligungen gelten, und die Meldung in Bezug auf Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind.

Abs. 1

Absatz 1 sieht in Übereinstimmung mit Abschnitt X Unterabschnitt B GMS eine Übergangsregelung zu Artikel 10 Absatz 4 VE-AIAG für eine Frist von zwei Jahren vor. So sind die Informationen über die Funktion(en), aufgrund derer meldepflichtige Personen als beherrschende Personen oder als Inhaber von Eigenkapitalbeteiligungen gelten, für jedes meldepflichtige Konto, das zum Tag vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung der AIA-Vereinbarung Finanzkonten von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführt oder gehalten wird und für Meldezeiträume, die im zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum enden, nur dann zu melden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden schweizerischen Finanzinstituts verfügbar sind.

Abs. 2

Absatz 2 sieht in Übereinstimmung mit dem Kommentar der OECD zur Aktualisierung des GMS (Abschn. IV Ziff. 4 und Abschn. VI Ziff. 7) eine Übergangsregelung zu Artikel 10 Absatz 5 VE-AIAG vor. So können sich Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind, bis zum Tag vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung der AIA-Vereinbarung Finanzkonten betreffend die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit auf die in den Steuerabkommen enthaltenen Regelungen berufen. Nach dem Inkrafttreten der Änderung der AIA-Vereinbarung Finanzkonten können sich Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind und die erstmals oder erneut dokumentiert werden, betreffend die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit nicht mehr auf die in den Steuerabkommen enthaltenen Regelungen berufen und müssen alle Staaten, in denen sie steuerlich ansässig sind, deklarieren. Die mehrfache steuerliche Ansässigkeit ist somit bei erstmaliger oder erneuter Dokumentation zu erfassen.

Abs. 3

Absatz 3 erlaubt es dem Bundesrat, für eine befristete Dauer Abweichungen von der Definition des schweizerischen meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dter vorzusehen. Dies ermöglicht es dem Bundesrat, dem