Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 71Fedlex · Erläuternder Bericht

Umstand Rechnung zu tragen, dass der internationale Zeitplan die Möglichkeit einer späteren Umsetzung des AIA über Kryptowerte erlauben könnte (vgl. Ausführungen in den Kapiteln 1.3, 3.1 und 4.3).

Aufgrund der Hierarchie der Anknüpfungspunkte könnte sich aus der späteren Umsetzung einzelner Staaten eine ungewollte Situation ergeben. Wenn ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen über einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz und einen höherrangigen Anknüpfungspunkt in einem Staat verfügt, der den AIA über Kryptowerte später umsetzt, würde er im ersten Jahr den Melde- und Sorgfaltspflichten in der Schweiz und in den Folgejahren in diesem Staat unterstehen. Diese kurzzeitige Unterstellung in der Schweiz könnte für die betroffenen Kreise mit Aufwand verbunden sein und ist daher zu vermeiden. Entsprechend kann der Bundesrat mittels einer Übergangsregelung zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dter vorsehen, dass diese relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen für eine befristete Dauer doch nicht schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen sind, d.h. den Melde- und Sorgfaltspflichten in der Schweiz nicht unterstehen. Die entsprechende Übergangsbestimmung ist in Artikel 35b Absätze 1-3 E-AIAV geregelt (vgl. zugehörige Erläuterungen).

Inkrafttreten

Insbesondere mit Blick auf die extraterritoriale Wirkung der EU-Regelung soll die Änderung auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten. Es ist absehbar, dass der gesetzgeberische Prozess nicht so abgeschlossen werden kann, dass die Referendumsfrist vor diesem Datum abläuft. Entsprechend ist eine rückwirkende Inkraftsetzung vorgesehen, wenn zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist feststeht, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten, wobei er ausdrücklich ermächtigt wird, das Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen. Damit wird insbesondere ein geordneter Übergang vom bestehenden AIA über Finanzkonten zum revidierten AIA über Finanzkonten sichergestellt und für die betroffenen Finanzinstitute und die Verwaltung Rechts- und Planungssicherheit gewährleistet.

4.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der Verordnung über den internationa-

len automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Art. 5 und 6

Nach Artikel 5 gelten in der Schweiz errichtete und organisierte Vereine, die nach GMS die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Finanzinstitut erfüllen und nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, als nicht meldende Finanzinstitute. Weiter gelten nach Artikel 6 in der Schweiz errichtete und organisierte Stiftungen, die nach GMS die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Finanzinstitut und gleichzeitig die in Artikel 6 genannten Voraussetzungen erfüllen, als nicht meldende Finanzinstitute. Diese Bestimmungen wurden vorgesehen, weil das Umgehungsrisiko als gering eingestuft wurde.