Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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Vor dem Hintergrund der Empfehlungen des Global Forum (vgl. Kapitel 3.1) werden die Ausnahmebestimmungen für Vereine und Stiftungen in der Verordnung aufgehoben. Neu gilt stattdessen die Regelung über qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger gemäss Artikel 3 Absatz 9bis VE-AIAG, die in Artikel 6a E-AIAV präzisiert wird. Die übergangsrechtlichen Aspekte sind in Art. 35b E-AIAV geregelt.
Art. 6a
Artikel 3 Absatz 9bis VE-AIAG beauftragt den Bundesrat, die Voraussetzungen zu bezeichnen, damit ein in der Schweiz ansässiger Rechtsträger als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger und damit als nicht meldendes Finanzinstitut gilt. Artikel 6a des Verordnungsentwurfs enthält diese Voraussetzungen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der OECD (vgl. Abschn. VIII Ziff. 36ter ff. des Kommentars zum GMS). Diese entsprechen inhaltlich den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei den direkten Steuern (z.B. Art. 56 Bst. g und h DBG) und lauten wie folgt:
a. Zulässiger Zweck: Der Zweck des Rechtsträgers entspricht einem der in Buchstabe a aufgelisteten Zwecke. Diese Liste entspricht der Liste der OECD und umfasst auch Zwecke, welche keine Steuerbefreiung bei den direkten Steuern in der Schweiz erlauben (z.B. Art. 56 Bst. g und h DBG). In diesen Fällen handelt es sich nicht um einen qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträger, da die Voraussetzung der Steuerbefreiung nicht erfüllt ist (vgl. Bst. b).
b. Steuerbefreiung: Der Rechtsträger ist in der Schweiz von der Einkommens- oder Gewinnsteuer befreit. Da die Schweiz keine Steuerbefreiung bei der Einkommenssteuer kennt, ist insbesondere die Steuerbefreiung für die Gewinnsteuer zu prüfen (z.B. Art. 56 Bst. g und h DBG).
c. Der Rechtsträger hat keine Anteilseignerinnen oder Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an den Einkünften oder Vermögenswerten des Rechtsträgers haben.
d. Verwendung von Einkünften und Vermögenswerten: Nach dem geltenden schweizerischen Recht oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstands.
e. Unwiderruflichkeit der Vermögenswidmung: Nach dem geltenden schweizerischen Recht oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers müssen bei seiner Liquidation oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder einen sonstigen Rechtsträger, der die unter den Buchstaben a bis e genannten Voraussetzungen erfüllt, verteilt werden oder fallen der Regierung der Schweiz, eines Kantons oder einer Gemeinde anheim.