Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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Erforderlich ist gemäss Artikel 3 Absatz 9bis VE-AIAG eine Bestätigung der zuständigen schweizerischen Steuerbehörde über die Erfüllung dieser Voraussetzungen.

Art. 9

Nach Artikel 9 gelten Kapitaleinzahlungskonten, welche die genannten Voraussetzungen erfüllen, als ausgenommene Konten. Diese Bestimmung wurde vorgesehen, weil das Umgehungsrisiko als gering eingestuft wurde.

Das Global Forum kritisierte, dass diese Kapitaleinzahlungskonten keiner zeitlichen Befristung unterstehen und damit ein Risiko für Steuerhinterziehung besteht, wenn Gelder dauerhaft auf einem solchen Konto einbezahlt sind und die vorgegebene Gründung oder Kapitalerhöhung verzögert bzw. nicht stattfindet. Aus diesem Grund war das Global Forum der Ansicht, dass Kapitaleinzahlungskonten nicht generell vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen werden können. Es sprach die Empfehlung aus, diese Bestimmung aufzuheben oder eine entsprechende zeitliche Befristung vorzusehen, die 90 Tage nicht überschreitet. Aus Gründen der Praktikabilität verlangte die Schweiz eine Klarstellung zur Dauer der Befristung durch das OECD-Gremium, das mit der Erarbeitung des GMS betraut und für die diesbezügliche Auslegung zuständig ist. Die Staaten konnten sich auf eine längere Frist von 12 Monaten einigen. Die entsprechende Ausnahmebestimmung wird neu direkt in der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten (Abschn. VIII, Unterabschn. C Nr. 17) geregelt. Die vorliegende Bestimmung soll deshalb aufgehoben werden.

In der Praxis dürfte die neue Regelung von geringer Tragweite sein, da Kapitaleinzahlungskonten in der Regel unmittelbar vor der Gründung oder vor der Kapitalerhöhung eröffnet und bereits einige Tage nach erfolgter Gründung oder Kapitalerhöhung wieder aufgelöst oder in Einlagenkonten umgewandelt werden, die wiederum dem Anwendungsbereich des GMS unterstellt sind. Damit ist sichergestellt, dass die Kapitaleinzahlung nicht als Scheingeschäft zur Steuerhinterziehung missbraucht wird.

Art. 10

Nach Artikel 10 können Konten von in der Schweiz errichteten und organisierten Vereinen, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, als ausgenommene Konten behandelt werden. Diese Bestimmung wurde vorgesehen, weil das Umgehungsrisiko als gering eingestuft wurde.

Da das Global Forum befunden hat, dass die Bestimmung keiner Ausnahmekategorie des GMS entspricht und auch international kein Konsens zur Ausnahme dieser Konten gefunden wurde, soll die Bestimmung aufgehoben werden. Damit sind meldende schweizerische Finanzinstitute verpflichtet, Konten von solchen Vereinen ab Inkrafttreten der Änderung auf meldepflichtige Konten zu überprüfen. Die übergangsrechtlichen Aspekte sind in Art. 35b E-AIAV geregelt.