Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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Art. 11

Nach Artikel 11 können Konten von in der Schweiz errichteten und organisierten Stiftungen, welche die in Artikel 6 AIAV statuierten Voraussetzungen erfüllen, als ausgenommene Konten behandelt werden. Die Bestimmung wurde vorgesehen, weil das Umgehungsrisiko als gering eingestuft wurde.

Da das Global Forum befunden hat, dass die Bestimmung keiner Ausnahmekategorie des GMS entspricht und auch international kein Konsens zur Ausnahme dieser Konten gefunden wurde, soll die Bestimmung aufgehoben werden. Damit sind meldende schweizerische Finanzinstitute verpflichtet, Konten von diesen Stiftungen ab Inkrafttreten der Änderung auf meldepflichtige Konten zu überprüfen. Die übergangsrechtlichen Aspekte sind in Art. 35b E-AIAV geregelt.

Art. 16

Nach Artikel 16 können E-Geld-Konten, welche die darin formulierten Voraussetzungen erfüllen, vom Anwendungsbereich des GMS ausgenommen werden. Die Bestimmung wurde vorgesehen, weil das Umgehungsrisiko als gering eingestuft wurde.

Das Global Forum hat befunden, dass die Bestimmung keiner Ausnahmekategorie des GMS entspricht und deshalb aufzuheben ist. Aufgrund der Vergleichbarkeit dieser Konten mit den nach Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe f GMS ausgenommenen Einlagenkonten verlangte die Schweiz im Rahmen der Arbeiten zur Aktualisierung des GMS eine Klarstellung durch das OECD-Gremium, das mit der Erarbeitung des GMS betraut und für die diesbezügliche Auslegung zuständig ist. Die Staaten konnten sich auf eine Regelung zum Umgang mit solchen Konten einigen (vgl. Erläuterungen zu digitalen Geldprodukten in Kapitel 4.2). Die anwendbare Ausnahmebestimmung wird neu direkt in der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten (Abschn. VIII, Unterabschn. A Nr. 9 und Unterabschn. C Nr. 17 Bst. ebis) geregelt.

Vor diesem Hintergrund soll die vorliegende Bestimmung aufgehoben und direkt auf die Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten abgestellt werden.

Art. 18 Einleitungssatz und Bst. a

Der Einleitungssatz und Buchstabe a erfahren formelle Anpassungen: Einführung der Abkürzung «DBG» im Erlass und Anpassung der Wortstellung im Einleitungssatz.

Art. 30a

Gemäss Artikel 12b Absatz 1 VE-AIAG legt der Bundesrat die Kriterien fest, nach denen ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen:

• im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 MRK als in der Schweiz steuerlich ansässig gilt,

• im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 2 MRK als einer Pflicht zur Einreichung von Steuerinformationsformularen unterliegend gilt, oder