Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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• im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt B MRK als über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügend gilt.
Diese Konkretisierungen finden sich in Artikel 30a.
Abs. 1
Absatz 1 regelt dabei die steuerliche Ansässigkeit gemäss Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 MRK. Demnach verfügt ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen über einen Anknüpfungspunkt zu einem Staat, wenn er in diesem Staat steuerlich ansässig ist. Für die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit ist das nationale Recht des betreffenden Staats massgebend. Die steuerliche Ansässigkeit ist gegeben, wenn ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen in der Schweiz eine persönliche Zugehörigkeit nach Artikel 3 DBG (natürliche Personen) oder Artikel 50 DBG (juristische Personen) begründet.
Abs. 2
Absatz 2 bezeichnet die Steuer- und Steuerinformationserklärungen im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 2 MRK. Demnach verfügt ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der ein Rechtsträger (im Sinne von Abschn. IV Unterabschn. F Nr. 3 MRK) ist, über einen Anknüpfungspunkt zu einem Staat, wenn er nach dem Recht dieses Staats gegründet oder organisiert ist und zusätzlich entweder über Rechtspersönlichkeit in diesem Staat verfügt oder in diesem Staat einer Steuer- oder Steuerinformationserklärung in Bezug auf seine Einkünfte einreichen muss. Auf die Pflicht zur Einreichung einer Steuer- oder Steuerinformationserklärung ist somit nur abzustellen, wenn ein Rechtsträger als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen qualifiziert und nach schweizerischem Recht gegründet oder organisiert ist, aber über keine Rechtspersönlichkeit verfügt (z.B. eine Kommandit- oder Kollektivgesellschaft nach schweizerischem Recht). In diesen Fällen konkretisiert Absatz 2 den Begriff der Steuer- oder Steuerinformationserklärung im schweizerischen Kontext. Als solche gelten:
• die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer (Einkommen und Gewinn),
• die Steuererklärung für die direkten Steuern der Kantone (Einkommen und Gewinn),
• Bescheinigungen gemäss Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c DBG und Artikel 45 Buchstabe c des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 199036 oder die kantonalen Gesetzesbestimmungen zu dessen Umsetzung;
• die Abrechnung für die Mehrwertsteuer.
Abs. 3
Absatz 3 regelt schliesslich die Zweigniederlassung gemäss Abschnitt I Unterabschnitt B MRK. Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen unterliegt demnach den Melde- und Sorgfaltspflichten in einem Staat, wo sich eine Zweigniederlassung befindet, in Bezug auf relevante Transaktionen, die über diese Zweigniederlassung
36 SR 642.14