Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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durchgeführt werden. Für die Qualifikation ist das nationale Recht des betreffenden Staats massgebend. Die Regelung in Absatz 3 entspricht dabei inhaltlich der Regelung für den AIA über Finanzkonten in Artikel 18 Buchstabe a. Massgebend ist die wirtschaftliche Zugehörigkeit gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b DBG (natürliche Personen) oder Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b DBG (juristische Personen).

Abs. 4

Gemäss Artikel 12b Absatz 2 VE-AIAG legt der Bundesrat die Kriterien fest, nach denen das Anbieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden als gewerblich im Sinne von Abschnitt IV Unterabschnitt B MRK gilt. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung, wann Gewerblichkeit vorliegt. Die übrigen Elemente der Definition des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen werden davon nicht berührt, so beurteilt sich ausschliesslich nach Abschnitt IV Unterabschnitt B MRK, ob ein Anbieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden vorliegt.

In Absatz 4 legt der Bundesrat die Kriterien für das Vorliegen von gewerblichem Handeln fest. Einerseits handeln gewerblich die Finanzintermediäre gemäss Artikel 2 Absatz 2 GwG. Diesbezüglich gelten somit die in den jeweiligen Spezialgesetzen festgelegten Schwellenwerte. Gewerblich handelt zudem, wer die Tätigkeit des Anbietens einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden berufsmässig gemäss den Artikeln 7-10 der Geldwäschereiverordnung vom 11. November 201537 (GwV) ausübt. Da sich die Konkretisierung nur auf das Element der Gewerblichkeit bezieht, erstreckt sich die Referenz nicht auf die Umschreibung der Tätigkeiten in Artikel 2 Absatz 3 GwG. Der Anbieter von Kryptodienstleistungen hat somit bei der Vornahme seiner Tätigkeit gemäss MRK (Anbieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden) nicht allein auf die Unterstellung unter das GwG abzustellen. Selbst wenn er dem GwG nicht unterstellt ist, muss er prüfen, ob er in Bezug auf die Tätigkeit als Anbieter von Kryptodienstleistungen gemäss MRK die Schwellenwerte nach den Artikeln 7-10 GwV erfüllt. Massgebend sind somit die allgemeinen Kriterien von Artikel 7 Absatz 1 GwV unter Berücksichtigung der Konkretisierungen nach Artikel 7 Absätze 2-5. Erfüllt die Tätigkeit des Anbietens einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden zugleich die Kriterien eines Kreditgeschäfts, eines Geld- oder Wertübertragungsgeschäfts oder der Handelstätigkeit, so hat er die besonderen Regelungen nach den Artikeln 8-10 GwV zu berücksichtigen.

Die Referenz auf das GwG bzw. die GwV gilt nur in Bezug auf das Kriterium der Gewerblichkeit, nicht auf die übrigen Elemente der Definition des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen gemäss Abschnitt IV Unterabschnitt B MRK. Somit bedeutet die Unterstellung unter das GwG nicht per se die Unterstellung unter das AIAG, sondern es ist zu prüfen, ob die übrigen Elemente der Definition des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen vorliegen, wie sie Abschnitt IV Unterabschnitt B MRK festhält (insb. das Anbieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden). Dabei ist die Tätigkeit gemäss MRK (An-

37 SR 955.01