Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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bieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden) selbständig zu beurteilen, d.h. bei der Prüfung der Schwellenwerte nach den Artikeln 7-10 GwV ist nur diese Tätigkeit einzubeziehen. Umgekehrt kann dem AIAG auch unterstellt sein, wer dem GwG nicht untersteht, wenn beispielsweise keine Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 GwG ausgeübt wird, aber ein Anbieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden vorliegt und diesbezüglich die Kriterien der Berufsmässigkeit nach den Artikeln 7- 10 GwV erfüllt sind.
Art. 30b
Gemäss dem OECD-Kommentar zum MRK (Abschn. IV Ziff. 48) umfasst der Begriff Person eines meldepflichtigen Staates (im Sinne von Abschn. IV Unterabschn. D Nr. 8 MRK) auch den Nachlass eines Verstorbenen, der in diesem Staat ansässig war. Für die Definition des Nachlasses verweist der Kommentar auf das nationale Recht.
Analog der Regelung für den AIA über Finanzkonten in Artikel 17 AIAV erlaubt Artikel 30b E-AIAV den schweizerischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen im Todesfall einer Person eines meldepflichtigen Staates, den Nachlass dieser Person bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft als Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit zu behandeln, sofern ihnen der Tod dieser Person durch ein eröffnetes Testament, eine Todesurkunde oder in anderer geeigneter Form mitgeteilt worden ist. Im Gegensatz zum AIA über Finanzkonten gilt in diesem Fall jedoch keine Ausnahme, sondern die Meldung erfolgt an den meldepflichtigen Staat (im Sinne von Abschn. IV Unterabschn. D Nr. 10 MRK) der verstorbenen Person.
Art. 30c
Analog der Regelung für den AIA über Finanzkonten in Artikel 27 AIAV regelt Artikel 30c E-AIAV die Ausnahmefälle, in denen gemäss Artikel 12f Absatz 2 VE-AIAG die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem Kryptowertnutzer oder einer Kryptowertnutzerin ohne Vorliegen einer Selbstauskunft zulässig ist. Dies sind Fälle, in denen der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen nicht zur Entstehung der Geschäftsbeziehung mit einem Kryptowertnutzer oder einer Kryptowertnutzerin beiträgt oder diese nicht verhindern kann. Namentlich handelt es sich um den Wechsel eines Kryptowertnutzers oder einer Kryptowertnutzerin infolge gerichtlicher oder behördlicher Anordnung (analog Art. 27 Abs. 2 Bst. b AIAV für den AIA über Finanzkonten) sowie die Entstehung eines Begünstigtenanspruchs gegenüber einem Trust oder einem ähnlichen Rechtsgebilde auf der Grundlage von dessen Errichtungsakt oder Stiftungsurkunde (analog Art. 27 Abs. 2 Bst. c AIAV für den AIA über Finanzkonten).
Art. 30d
Analog der Regelung für den AIA über Finanzkonten in Artikel 28 Absatz 3 AIAV regelt Artikel 30d E-AIAV die Konstellation, dass eine Geschäftsbeziehung mit einem meldepflichtigen Nutzer oder einer meldepflichtigen Nutzerin nach einer Änderung der Gegebenheiten aufgelöst ist und die sich aus der Änderung der Gegebenheiten ergebende