Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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Nachprüfung der Geschäftsbeziehung im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen ist. In dieser Konstellation muss der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die Änderung der Gegebenheiten für die Meldung nicht berücksichtigen. In diesem Kontext ist die Beendigung der Geschäftsbeziehung nur zu berücksichtigen, soweit diese einen Einfluss auf die Möglichkeit zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (Nachprüfung) hat. Bleibt die Kundenbeziehung bestehen und wird nur das Element der Kryptodienstleistungen beendet, so sind die Kenntnisse aus der Kundenbeziehung für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht (Nachprüfung) zu berücksichtigen.
Art. 31 Abs. 1-3
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils der Begriff des relevanten meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen ergänzt, so dass für meldende schweizerische Finanzinstitute und relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die gleiche Regelung in Bezug auf die Registrierungspflicht bzw. die An- und Abmeldung bei der ESTV gilt.
Zudem wird klargestellt, dass die Meldung eines relevanten meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen gemäss Artikel 15 Absatz 1ter VE-AIAG nicht als Abmeldung gilt.
Art. 34
Mit der Änderung des DSG vom 1. September 2023 beschränkt sich der Begriff «Personendaten» nach Artikel 5 Buchstabe a DSG nunmehr auf Angaben, die sich auf natürliche Personen beziehen. Für Bundesorgane finden die Vorschriften in anderen Bundeserlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung des DSG weiter Anwendung auf Daten juristischer Personen (Art. 71 DSG). Um sicherzustellen, dass die ESTV auch nach Ablauf dieser Übergangsfrist ermächtigt ist, die ihr gemäss dem anwendbaren Abkommen übermittelten Personendaten betreffend juristische Personen zu bearbeiten, werden in Artikel 34 die Daten juristischer Personen neu ausdrücklich aufgeführt.
Art. 35b
Abs. 1 und 3
Artikel 41bis Absatz 3 VE-AIAG erlaubt es dem Bundesrat, für eine befristete Dauer Abweichungen von der Definition des schweizerischen meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dter VE-AIAG vorzusehen. Dies ermöglicht es dem Bundesrat, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der internationale Zeitplan die Möglichkeit einer späteren Umsetzung erlauben könnte (vgl. Erläuterungen zu Art. 41bis Abs. 3 VE-AIAG).
Entsprechend sieht Artikel 35b vor, dass ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen während der Übergangsfrist von [einem] Jahr nach Inkrafttreten der Änderung der AIAV nicht als schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen gilt und damit die Melde- und Sorgfaltspflichten gemäss Abschnitt II und III MRK nicht in der Schweiz erfüllen muss, wenn kumulativ: