Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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a. ein Staat sich gegenüber dem Global Forum dazu bekannt hat, den AIA über Kryptowerte [spätestens am Ende dieses Zeitraums] umzusetzen.
b. der relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen kein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen wäre, wenn dieser Staat den AIA über Kryptowerte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der AIAV umgesetzt hätte, d.h. wenn er in diesem anderen Staat über einen höherrangigen Anknüpfungspunkt verfügt und somit in der Schweiz nicht die Melde- und Sorgfaltspflichten gemäss Abschnitt II und III MRK erfüllen müsste. Die Bestimmung gilt auch für jene relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen, die in diesem Staat über einen gleichrangigen Anknüpfungspunkt verfügen und die Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten gemäss Abschnitt II und III MRK in diesem Staat wählen. Dabei darf sich diese Wahl jedoch nicht auf die Übergangsfrist beschränken (Rechtsmissbrauchsverbot).
Die relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen, die in den Anwendungsbereich dieser Übergangsbestimmung fallen, unterliegen als relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen den damit einhergehenden Pflichten, insbesondere der Registrierungspflicht gemäss Artikel 13a VE-AIAG und der Pflicht zur Meldung gemäss Artikel 15 Absatz 1ter VE-AIAG. Absatz 3 stellt klar, dass die relevanten meldenden Anbieter der ESTV gemäss Artikel 15 Absatz 1ter AIAG jenen Staat, in dem sie der Meldepflicht unterstehen würden, sowie den Anknüpfungspunkt nach Abschnitt I MRK, aufgrund dessen sie in diesem Staat der Meldepflicht unterstehen würden, melden.
Abs. 2
Das EFD führt eine Liste der Staaten nach Absatz 1 Buchstabe a. Diese Liste ist nicht konstitutiv, ihr kommt aber der gute Glaube zu. Handelt es sich bei einem Staat um einen Staat, der den AIA über Kryptowerte zwar erst nach dem 1. Januar 2026 umsetzt, der aber nicht auf der Liste aufgeführt ist, so ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a dennoch erfüllt. Handelt es sich umgekehrt bei einem Staat um einen Staat, der den AIA über Kryptowerte zwar per 1. Januar 2026 umsetzt, aber trotzdem auf der Liste aufgeführt ist, so kann sich ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen auf den guten Glauben berufen, wenn er die Melde- und Sorgfaltspflichten nicht erfüllt.
Abs. 4
Mit der Aufhebung der sie betreffenden Ausnahmebestimmungen qualifizieren Finanzinstitute nach den Artikeln 5 und 6 AIAV ab Inkrafttreten der Änderungen als meldende schweizerische Finanzinstitute. Die Rechte und Pflichten dieser neuen meldenden schweizerischen Finanzinstitute richten sich im Rahmen der Umsetzung der AIA-Vereinbarung nach deren Beilage und den Schweizer AIA-Rechtsgrundlagen.
Für die Erfüllung dieser Pflichten sollen für die betroffenen Finanzinstitute die gleichen Verfahren und Fristen gelten wie für jene, die den AIA seit 1. Januar 2017 umsetzen. Das heisst, dass sie Konten, die am Tag vor Inkrafttreten der Änderung geführt werden,