Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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als bestehende Konten behandeln können sollen. Auf diese Konten sollen entsprechend die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten nach Abschnitt III respektive Abschnitt V der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten angewendet werden und die Überprüfung innerhalb der auf bestehende Konten anwendbaren Fristen nach Artikel 11 Absätze 2-4 AIAG erfolgen. Bestehende Konten natürlicher Personen von hohem Wert sollen ab Inkrafttreten der Änderung also innerhalb eines Jahres, jene von geringerem Wert innerhalb von zwei Jahren überprüft werden. Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern soll ab diesem Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Die Sorgfaltspflichten für Neukonten gemäss Abschnitt IV respektive Abschnitt VI der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten sollen auf jene Konten Anwendung finden, die ab Inkrafttreten der Änderung oder später eröffnet werden.

Mit dieser Bestimmung soll für die Finanzinstitute, die von der Aufhebung der genannten Ausnahmebestimmungen betroffen sind, für die Unterteilung ihrer Konten in bestehende Konten und Neukonten eine von der bestehenden Regelung abweichende Stichtagbetrachtung ermöglicht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass ihnen eine angemessene Frist zusteht, um ihre Gesamtkundenpopulation auf meldepflichtige Konten zu überprüfen. Weiter wird damit gewährleistet, dass die betroffenen Finanzinstitute mit der Aufhebung der sie betreffenden Ausnahmebestimmungen keine rückwirkenden Pflichten wahrnehmen müssen.

Abs. 5

Aus den in Bezug auf Absatz 3 genannten Gründen sollen meldende schweizerische Finanzinstitute, die von der Aufhebung der Ausnahmebestimmungen nach den Artikeln 10 und 11 AIAV betroffene Konten führen und diese ab Inkrafttreten der Änderung auf meldepflichtige Konten überprüfen müssen, die Möglichkeit haben, für die Einteilung dieser Konten in bestehende Konten und Neukonten eine von der bestehenden Regelung abweichende Stichtagbetrachtung anzuwenden: Auf Konten nach Artikel 10 und 11 AIAV, die am Tag vor Inkrafttreten der Änderung geführt werden, sollen entsprechend die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten nach Abschnitt III respektive Abschnitt V der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten angewendet werden und die Überprüfung innerhalb der auf bestehende Konten anwendbaren Fristen nach Artikel 11 Absätze 2-4 AIAG erfolgen. Bestehende Konten natürlicher Personen von hohem Wert sollen ab Inkrafttreten der Änderung also innerhalb eines Jahres, jene von geringerem Wert innerhalb von zwei Jahren überprüft werden. Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern soll ab diesem Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Die Sorgfaltspflichten für Neukonten gemäss Abschnitt IV respektive Abschnitt VI der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten sollen auf jene Konten Anwendung finden, die ab Inkrafttreten der Änderung oder später eröffnet werden.