Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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5.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
5.1.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen AIA über Finanzkonten
Von der Umsetzung der Aktualisierung des GMS sind keine signifikanten finanziellen oder personellen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden zu erwarten. Es kann auf bestehende Systeme und Verfahren zurückgegriffen werden. Der Mehraufwand für die Bundesverwaltung kann mit den bestehenden finanziellen und personellen Ressourcen bewältigt werden.
Im Kontext des neuen Begriffs des qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgers ist eine Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen erforderlich. Dabei entsprechen diese Voraussetzungen inhaltlich den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei den direkten Steuern (z.B. Art. 56 Bst. g und h DBG). Somit kann auch die Bestätigung über die Steuerbefreiung als Bestätigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 9bis VE-AIAG gelten, soweit dabei die gleichen Voraussetzungen geprüft wurden. Damit resultiert hieraus direkt kein zusätzlicher Aufwand für die zuständigen Steuerbehörden. Im Rahmen der Plausibilisierung der Selbstauskunft ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass schweizerische oder ausländische meldende Finanzinstitute von schweizerischen qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgern entweder eine Aktualisierung der Bestätigung oder aber eine ausdrückliche Nennung des Begriffs des qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgers verlangen. Entsprechende Neu-Bestätigungen der Steuerbefreiungen führen zu finanziellen oder personellen Auswirkungen für die zuständigen (kantonalen) Steuerbehörden. Die Auswirkungen sind dabei abhängig von der Anzahl betroffener Rechtsträger in einem Kanton und von der Frequenz der Überprüfung der Steuerbefreiung. Gemäss Kantonsvertreter ist mit einem Aufwand von ca. 1 Stunde pro Neu-Bestätigung zu rechnen, wenn die Neu-Bestätigungen schriftlich ausgestellt werden (vgl. Erläuterung zu Art. 3 Abs 9bis VE-AIAG bezüglich der Formfreiheit).
AIA über Kryptowerte
Für die Umsetzung des AIA über Kryptowerte durch die Schweiz sind auf eidgenössischer Ebene zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen, insbesondere im Informatikbereich, erforderlich. Wie schon beim AIA über Finanzkonten wird auch bei der Umsetzung des AIA über Kryptowerte die ESTV zur eigentlichen Drehscheibe für den Datenaustausch mit Partnerstaaten wie auch mit kantonalen Steuerverwaltungen in Bezug auf vom Ausland eingehende Informationen. Sowohl die ESTV als auch die Kantone werden sich deshalb frühzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen vorbereiten und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen (Entwicklung eines entsprechenden IT-Systems; Aufsetzen oder anpassen organisatorischer Prozesse innerhalb der ESTV bzw. mit den Anbietern von Kryptodienstleistungen, mit Partnerstaaten, mit den kantonalen Steuerverwaltungen; Erstellung von Praxisanweisungen etc.).
Für die FINMA und die ESTV sind keine Mehrkosten aus der neuen Möglichkeit der Zusammenarbeit zu erwarten. Im Gegenteil können hier allenfalls Synergien genutzt werden.