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Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 15 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 166 Abs. 3

3Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben.

Art. 170 Abs. 3

3Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben.

Art. 172 Abs. 2

2Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:

a. die Wiederholung der serologischen Untersuchung aller Tiere nach 30 Tagen einen negativen Befund ergeben hat; oder

b. labordiagnostisch eine Infektion mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 ausgeschlossen wurde.

Art. 174b Abs. 1 und 1bis

1Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt BVD-frei, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

a. In den letzten 18 Monaten befand sich kein Tier, das persistent mit dem BVD-Virus infiziert ist, im Bestand.

b. Kein Tier des Bestandes steht wegen BVD-Massnahmen unter

Verbringungssperre.

c. Die Überwachung des Bestandes über eine von der Untersuchungsmethode abhängigen Zeitspanne hat keine Hinweise auf eine Infektion ergeben.

d. In den letzten 12 Monaten gab es ausschliesslich Zugänge von Tieren aus amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen oder von Tieren, die

mindestens einmal virologisch auf BVD untersucht worden sind und bei denen die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.

1bisBei Ansteckungsverdacht und im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung suspendiert beziehungsweise entzogen, bis die Kriterien nach Absatz 1 wieder erfüllt sind.

Art. 174e Abs. 1 Bst. g und h, 2, 2bisund 3

1Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BVD die einfache Sperre

1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an:

g. die Verbringungssperre über die Kälber von Tieren nach Buchstabe d, bis die virologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat;

h. die Erstellung und Umsetzung eines individuellen Sanierungsplans.

2Er hebt die einfache Sperre 1. Grades auf, sobald alle verseuchten Tiere des Bestandes ausgemerzt wurden, die epidemiologischen Abklärungen abgeschlossen