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Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 15 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

immunologischen Erzeugnisse dürfen nur an Tierärztinnen und Tierärzte und an Behörden abgegeben werden.

2Aufgehoben

Art. 59 Abs. 3

3Imker haben die besetzten und unbesetzten Bienenstände ordnungsgemäss zu warten und alle Vorkehrungen zu treffen, damit von den Bienenständen keine Seuchengefahr ausgeht. Von Menschen zur Verfügung gestellte Behausungen für Bienen müssen so konstruiert sein, dass sie für Kontrollen jederzeit zugänglich sind und die Brutnester jederzeit geöffnet werden können.

Art. 61 Abs. 2

2Der Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, das Personal der Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle der Primärproduktion,

Besamungstechniker, Viehhändler, das Personal von Entsorgungsbetrieben, das Schlachtpersonal sowie das Personal der Polizei- und Zollbehörden.

Art. 74 Abs. 1

1Für die amtlich angeordneten Desinfektionen dürfen nur Mittel angewandt werden, die nach der VBP9 in Verkehr gebracht werden dürfen.

Art. 84 Abs. 2 Bst. b

2Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:

b. die Information an den gesperrten Bestand nach Artikel 87 Absatz 3;

Art. 85 Abs. 2 Bst. a

2Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:

a. die Information der getroffenen Anordnungen an den gesperrten Bestand gemäss Artikel 87 Absatz 3;

Art. 87 Information

1Das BLV und der Kantonstierarzt informieren die Bevölkerung über den Ausbruch einer hochansteckenden Seuche.

2Der Kantonstierarzt informiert über die getroffenen Anordnungen an gesperrten Beständen sowie in den Schutz- und Überwachungszonen.

3Die Information an den gesperrten Beständen muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a. Angaben über die Begründung der Massnahmen;

9 SR 813.12