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Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 15 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 238a Abs. 1 Einleitungsteil
1Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Paratuberkulose die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an, dass:
Gliederungstitel nach Art. 239h
8b. Abschnitt: Border Disease bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons
Art. 239i Geltungsbereich und Diagnose
1Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Bekämpfung des Virus der Border Disease (BD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons infolge des Nachweises des BD-Virus im Rahmen der BVD-Bekämpfung und -Überwachung.
2BD bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons liegt vor, wenn die
virologische Untersuchung mit einem vom BLV genehmigten Verfahren einen positiven Befund ergeben hat und das BD-Virus mittels molekulargenetischer Analysen im Referenzlaboratorium nachgewiesen wurde.
Art. 239j Ansteckungsverdacht
1Ansteckungsverdacht auf BD liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise auf eine mögliche Ansteckung von Tieren eines Bestandes mit dem BD-Virus vorliegen,
auch wenn die Ansteckungsquelle labordiagnostisch nicht mehr nachgewiesen werden kann.
2Besteht ein Ansteckungsverdacht, so ordnet der Kantonstierarzt die
Verbringungssperre über die Tiere an, die möglicherweise mit dem BD-Virus Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
3Die Verbringungssperre für ein Tier wird aufgehoben, sobald:
a. die Trächtigkeit widerlegt oder vorzeitig beendet ist;
b. die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat.
4Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 2 bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.
Art. 239k Seuchenfall
1Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BD die einfache Sperre
1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an:
a. die Schlachtung des verseuchten Tieres und der direkten Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren;