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Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 15 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Produkten zwecks Therapie des Bestandes sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 22b Gute Hygienepraxis
1Die Aquakulturbetriebe müssen eine gute Hygienepraxis betreiben, um die Einschleppung und Ausbreitung von Seuchenerregern zu verhüten.
2Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die gute Hygienepraxis.
Art. 22c Begleitdokument
1Werden lebende Wassertiere in einen anderen Aquakulturbetrieb verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument in Papierform ausstellen und eine Kopie davon aufbewahren.
2Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:
a. die Adresse des Aquakulturbetriebs, aus dem die Tiere verbracht werden;
b. die Tierart;
c. das Datum, an dem die Tiere aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden;
d. die Adresse des Aquakulturbetriebs, in den die Tiere verbracht werden;
e. eine unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass sein
Aquakulturbetrieb keinen seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen
unterworfen ist.
3Die Artikel 11b Absätze 3 und 4, 12 Absatz 2, 12a und 13 gelten sinngemäss.
22d Verbringen von Wassertieren in ein Gewässer
Das Verbringen von lebenden Wassertieren in ein Gewässer zu Besatzzwecken muss der kantonalen Stelle drei Jahre lang belegt werden können.
Art. 23 Abs. 2 Bst. dbis
2Bei der Prüfung müssen folgende Punkte kontrolliert und dokumentiert werden: dbis. die Aufzeichnungen nach Artikel 22a;
Art. 34 Abs. 3–5
3Es wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:
a. einen Einführungskurs besucht und die Prüfung bestanden hat; und
b. eine Ausbildung für Tiertransportpersonal nach Artikel 150 TSchV6 absolviert und die Prüfung bestanden hat.
4und5 Aufgehoben