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Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 15 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Verordnung vom 16. Dezember 20163 über das Schlachten und die
Fleischkontrolle (VSFK);
Art. 17l Aufbewahrung der Daten
1Die Betreiberin der Hundedatenbank bewahrt die nach Artikel 17c Absatz 1 dieser Verordnung sowie die nach Artikel 74 Absatz 6 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20084 (TSchV) erhobenen Daten auf.
2Die Daten zum Hundehalter werden zehn Jahre nach dem Tod des letzten Hundes gelöscht.
Art. 22 Bestandeskontrolle
1Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst:
a. die Arten der gehaltenen Wassertiere;
b. die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Wassertiere pro Art;
c. bei Zu- und Abgängen von Wassertieren, Eier und Samen:
1. den Herkunfts- oder Bestimmungsort beziehungsweise das Herkunfts- oder Bestimmungsgewässer,
2. die Art,
3. die Anzahl oder das Gesamtgewicht,
4. das Alter,
5. das Datum des Zu- oder Abgangs;
d. bei Abgängen von Erzeugnissen:
1. den Bestimmungsort,
2. die Art,
3. das Gesamtgewicht,
4. das Datum des Abgangs;
e. die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit.
2Die Dokumente über die Bestandeskontrolle sind während drei Jahren
aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen sowie der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 22a Aufzeichnungen über Befunde, Impfungen und Therapieprodukte Die Aufzeichnungen über diagnostische Befunde, Impfungen und den Einsatz von nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20055 (VBP) zugelassenen