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Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 15 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 35 Erneuerung und Entzug des Viehhandelspatentes

1Das Viehhandelspatent wird erneuert, wenn der Viehhändler innerhalb der

dreijährigen Geltungsdauer einen Weiterbildungskurs besucht hat.

2Die Erneuerung des Viehhandelspatentes kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere wenn die Tätigkeit des Viehhändlers zu Beanstandungen Anlass gibt.

3Die Erneuerung des Viehhandelspatentes wird verweigert oder das bereits erteilte Viehhandelspatent wird entzogen, wenn:

a. der Viehhändler oder sein Personal im Rahmen des Viehhandels

schwerwiegend gegen Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-,

Lebensmittel-, Heilmittel- oder Landwirtschaftsgesetzgebung verstossen haben;

b. der Viehhändler den Weiterbildungskurs nicht besucht hat.

4Der Entzug oder die Verweigerung des Viehhandelspatents ist vom Kantonstierarzt im ASAN zu erfassen.

Art. 36 Abs. 2 Bst. b

2Mit der Durchführung der Kurse kann eine Organisation beauftragt werden. Eine solche Organisation muss den Nachweis erbringen, dass:

b. sie über ein gültiges Zertifikat ISO 29990:2010 oder eduQua:2012 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt, wobei die Zertifizierung von einer nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19967 akkreditierten

Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein muss.

Art. 37‒37b

Aufgehoben

Art. 38 Abs. 1

1Die seuchenpolizeilichen Anforderungen an den Betrieb und die Einrichtungen von Schlachtbetrieben richten sich nach Artikel 4 VSFK8.

Art. 48 Abs. 1 und 2

1Zur Erkennung einer Seuche am Tier und zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen dürfen nur immunologische Erzeugnisse verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut oder von einem Land mit vergleichbarer

Arzneimittelkontrolle zugelassen und zusätzlich vom BLV genehmigt sind. Das BLV erteilt die Genehmigung, sofern die Verwendung des immunologischen Erzeugnisses nach der vorliegenden Verordnung nicht verboten ist. Die

7 SR 946.512

8 SR 817.190