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Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 15 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. Verhaltensregeln;
c. Strafandrohung bei Zuwiderhandlungen gegen die seuchenpolizeilichen Vorschriften.
4Die Information innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen muss öffentlich erfolgen und mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Angaben über die wichtigsten Krankheitsmerkmale der betreffenden Seuche;
b. Verhaltensregeln;
c. Auszüge aus den einschlägigen Vorschriften oder Verweise darauf.
5Für die Information sind die Musterformulare des BLV zu verwenden.
Art. 89 Abs. 1 Bst. b
1Der Kantonstierarzt sorgt für:
b. die Information gemäss Artikel 87 Absatz 4;
Art. 95 Bst. a
Das BLV ist ermächtigt, auf Antrag des Kantonstierarztes, sofern es die Seuchenlage gestattet:
a. den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen zu reduzieren (Art. 88 Abs. 1 und 2) oder auf deren Festlegung zu verzichten;
Art. 105b Abs. 2bis
2bisIn Abweichung von Artikel 88 Absatz 1 ordnet der Kantonstierarzt keine Schutz- und Überwachungszonen an.
Art. 112b Abs. 1 Einleitungssatz
1Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf
Pferdepest in Abweichung von Artikel 84 die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an: …
Art. 112c Abs. 1 Einleitungssatz
1Der Kantonsarzt verhängt bei Feststellung der Pferdepest in Abweichung von Artikel 85 die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an: …
Art. 121 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. b und c
2Wird die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen festgestellt, so:
b. legt das BLV nach Rücksprache mit dem BAFU, dem BLW, dem
Kantonstierarzt und unter Einbezug der kantonalen Jagd- und