Vorlage

Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 15 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. Verhaltensregeln;

c. Strafandrohung bei Zuwiderhandlungen gegen die seuchenpolizeilichen Vorschriften.

4Die Information innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen muss öffentlich erfolgen und mindestens folgende Angaben enthalten:

a. Angaben über die wichtigsten Krankheitsmerkmale der betreffenden Seuche;

b. Verhaltensregeln;

c. Auszüge aus den einschlägigen Vorschriften oder Verweise darauf.

5Für die Information sind die Musterformulare des BLV zu verwenden.

Art. 89 Abs. 1 Bst. b

1Der Kantonstierarzt sorgt für:

b. die Information gemäss Artikel 87 Absatz 4;

Art. 95 Bst. a

Das BLV ist ermächtigt, auf Antrag des Kantonstierarztes, sofern es die Seuchenlage gestattet:

a. den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen zu reduzieren (Art. 88 Abs. 1 und 2) oder auf deren Festlegung zu verzichten;

Art. 105b Abs. 2bis

2bisIn Abweichung von Artikel 88 Absatz 1 ordnet der Kantonstierarzt keine Schutz- und Überwachungszonen an.

Art. 112b Abs. 1 Einleitungssatz

1Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf

Pferdepest in Abweichung von Artikel 84 die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an: …

Art. 112c Abs. 1 Einleitungssatz

1Der Kantonsarzt verhängt bei Feststellung der Pferdepest in Abweichung von Artikel 85 die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an: …

Art. 121 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. b und c

2Wird die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen festgestellt, so:

b. legt das BLV nach Rücksprache mit dem BAFU, dem BLW, dem

Kantonstierarzt und unter Einbezug der kantonalen Jagd- und