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Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 15 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

e. an das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und

Untersuchungen (ARES) nach der Verordnung vom 27. April 202211 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette angeschlossen ist.

Art. 312c Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 2bis

2Zu den Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet

werden, müssen sie regelmässig folgende Daten an das ARES melden:

b. die validierten und freigegebenen Ergebnisse dieser Untersuchungen;

2bisDie Daten im Zusammenhang mit Untersuchungen auf meldepflichtige Seuchen sind täglich zu melden. In Notsituationen kann das BLV eine höhere Meldefrequenz einfordern.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels

Art. 312d Pflichten der Laboratorien bei von Privatpersonen oder

privatrechtlichen Organisationen in Auftrag gegebenen

Untersuchungen

1Die Laboratorien müssen an das ARES alle Daten im Zusammenhang mit

Untersuchungen auf meldepflichtige Seuchen melden, wenn:

a. die Laboratorien für diese Untersuchung durch das BLV anerkannt sind; und

b. die Untersuchung von einer Privatperson oder einer privatrechtlichen

Organisation in Auftrag gegeben wurde.

2Artikel 312c Absätze 2 und 2bisgilt sinngemäss.

II

Die Verordnung vom 27. Mai 202012 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände wird wie folgt geändert: Anhang 1 Liste 2 Ziff. 2.17

2.17 Viehhandelsunternehmen4

III

1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am … in Kraft.

2Die Artikel 174b Absätze 1 und 1bis, 174fbisund 174ftertreten am … in Kraft.

11 SR 916.408

12 SR 817.032