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Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 15 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Landwirtschaftsbehörden sowie weiterer Fachleute Massnahmen zur Ausrottung der Seuche fest;

c. bestimmt der Kantonstierarzt die genaue Abgrenzung der Initialsperr-,

Kontroll- und Beobachtungsgebiete und ordnet die notwendigen

Biosicherheitsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildschweinen an;

Art. 123 Abs. 1bisBst. a

1bisDie Newcastle-Krankheit liegt vor, wenn:

a. sie durch ein aviäres Orthoavulavirus Typ 1 verursacht wird; oder …

Art. 123a Abs. 3 und 4

3In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 kann der Kantonstierarzt die verschärfte Sperre über ansteckungsverdächtige Bestände nach Rücksprache mit dem BLV frühestens nach 10 Tagen aufheben, wenn sowohl die klinische Untersuchung aller empfänglichen Tiere des Bestandes als auch die Blutserologie und der Virus-Genom-Nachweis einer Stichprobe von ansteckungsverdächtigen Tieren einen negativen Befund ergeben haben.

4Die verschärfte Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion frühestens nach 21 Tagen aufgehoben.

Art. 124 Abs. 2

2In Abweichung von Artikel 81 ist die Impfung von Tauben mit einem vom BLV genehmigten Totimpfstoff erlaubt. Das BLV kann unter Berücksichtigung der Artikel 7–7e TAMV10 die Einfuhr von Totimpfstoffen genehmigen.

Art. 129 Abs. 2

2Der Tierarzt muss eine Untersuchung durchführen, wenn sich ein Abort in einer Tierhaltung eines Viehhändlers oder während der Sömmerung ereignet hat und wenn in einem Klauentierbestand mehr als ein Tier innert vier Monaten verworfen hat.

Art. 137 Amtliche Anerkennung

Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt frei von Aujeszkyscher Krankheit. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.

10 SR 812.212.27