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Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 15 Seiten

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sind und eine aktuelle Viruszirkulation im Bestand labordiagnostisch ausgeschlossen werden konnte.

2bisEr ordnet an, dass während 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres des Bestandes:

a. die über acht Monate alten weiblichen Tiere unter Verbringungssperre gestellt werden;

b. die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.

3Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 1 Buchstabe d oder Absatz 2bisBuchstabe a bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.

Art. 174f Viehmärkte und Viehausstellungen

Auf Viehmärkten und Viehausstellungen dürfen nur Tiere aufgeführt werden, die mindestens seit 30 Tagen ausschliesslich in amtlich anerkannt BVD-freien

Tierhaltungen gestanden sind.

Art. 174fbisVerstellen von Tieren

1Es dürfen nur Tiere aus amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen verstellt werden.

2Ausgenommen sind Tiere, die vor dem Verstellen mindestens einmal virologisch negativ auf BVD untersucht worden sind, sowie die Abgabe von Tieren zur direkten Schlachtung oder zur Sömmerung mit ausschliesslich Tieren der gleichen

epidemiologischen Einheit.

3Absatz 2 gilt nicht für das Verstellen in Tierhaltungen gemäss Artikel 174f und 174fter.

Art. 174fterAufzuchtbetriebe, Gemeinschaftsweiden und Sömmerungen

In Aufzuchtbetriebe, auf Gemeinschaftsweiden und auf Sömmerungen, auf denen Tiere aus mehr als einer epidemiologischen Einheit miteinander Kontakt haben,

dürfen nur Tiere verbracht werden, die aus einer amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltung stammen.

Art. 183 Amtliche Anerkennung

Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt frei vom Porcinen

reproduktiven und respiratorischen Syndrom (PRRS). Im Verdachts- oder

Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.