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Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 15 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. die Ermittlung und die virologische Untersuchung der Mütter der verseuchten Tiere;

c. die Durchführung von epidemiologischen Abklärungen bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons zur Ermittlung der Ansteckungsquelle und von möglichen weiteren infizierten Tieren;

d. die Ermittlung der Tiere, die mit den verseuchten Tieren Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann;

e. die virologische Untersuchung der Kälber und der Totgeburten von Tieren nach Buchstabe d bis spätestens fünf Tage nach der Geburt;

f. die Verbringungssperre über die Tiere nach Buchstabe d bis zur Widerlegung oder zum vorzeitigen Ende der Trächtigkeit oder bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat;

g. die Verbringungssperre über die Kälber von Tieren nach Buchstabe d, bis die virologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat;

h. das Treffen aller zumutbaren Massnahmen zum Schutz der Tiere vor einer Ansteckung bei in der Tierhaltung gegebenenfalls vorhandenen

Kleinwiederkäuern, die als Ansteckungsquelle nicht ausgeschlossen werden können.

2Er hebt die einfache Sperre 1. Grades auf, sobald die epidemiologischen

Abklärungen abgeschlossen sind, frühestens jedoch 21 Tage nachdem alle

verseuchten Tiere des Bestandes ausgemerzt worden sind.

3Er ordnet an, dass während 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres des Bestandes die neugeborenen Kälber und die

Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.

4Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 1 Buchstabe d bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.

Art. 239l Impfungen

Impfungen gegen BD sind verboten.

Art. 274e Massnahmen in der Schutz- und der Überwachungszone

1In der Schutz- und der Überwachungszone ist es verboten, Bienen und Hummeln, gebrauchtes Imkereimaterial, Wabenhonig und Imkereinebenprodukte anzubieten, zu verstellen oder in die Zonen zu verbringen. Gerätschaften dürfen nur verstellt werden, wenn sie vorgängig gereinigt und entseucht worden sind.

2Der Kantonstierarzt kann unter Anordnung der erforderlichen sichernden

Massnahmen erlauben: