Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Stromversorgungsverordnung
die Bereitstellung gewisser Datenaggregate jedoch einen grossen Nutzen ziehen können. Die Erstellung von Statistiken und Auswertungen werden auf den jeweiligen Niveaus unterstützt und vereinfacht werden können. Monitoringaufgaben, welche derzeit auf den verschiedenen Staatsebenen jeweils unabhängig erfolgen, werden von den standardisierten und qualitativ hochwertigen Datenprodukten profitieren können. Mittelfristig ist so eine Effizienzsteigerung bei der Erfüllung der staatlichen Aufgaben zu erwarten.
3.3 Befreiung und Rückerstattung vom Netznutzungsentgelt
Die vorgesehenen Änderungen bezüglich des Umgangs mit der neuen Speicherregulierung haben für den Bund weder finanzielle noch personelle noch anderweitige Auswirkungen. Die Umsetzung dieses Artikels bedeutet einen gewissen Mehraufwand bei den Verteilnetzbetreibern, was indirekte
Auswirkungen für die Kantone und die Gemeinde generieren kann, sofern diese Eigentümer der Unternehmen sind.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Unter Vorbehalt der folgenden Hinweise hat die Verordnungsrevision keine wesentlichen Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.
4.1 Ausgestaltung der Grundversorgung
Gestützt auf das heutige StromVG hat die ElCom die sogenannte «Durchschnittspreismethode» entwickelt. Gemäss dieser Methode werden die Grundversorgungstarife auf Basis der durchschnittlichen Produktions- und Beschaffungskosten des ganzen Energieportfolios des Grundversorgers berechnet. Das Parlament hat die Durchschnittspreismethode 2016 bzw. 2019 relativiert, indem es ermöglicht hat, dass die vollen Gestehungskosten von im Inland aus erneuerbaren Energien erzeugtem Strom in die Grundversorgungstarife eingerechnet werden dürfen. Dies führte zu Preisverzerrungen und benachteiligt systematisch die grundversorgten Kundinnen und Kunden: Im Falle tiefer Marktpreise besteht ein Anreiz, den Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung die höheren Gestehungskosten der eigenen Produktion in Rechnung zu stellen. Bei höheren Marktpreisen besteht umgekehrt die Möglichkeit, den Absatz bei Marktkunden auszuweiten. Der Strom, den die mit der Grundversorgung betrauten Verteilnetzbetreiber ausschliesslich für die Marktkunden (teuer) beschafft haben, kann den grundversorgten Kundinnen und Kunden anteilsmässig belastet werden. Die Abschaffung der Durchschnittspreismethode und die Vorgabe, eine separate Beschaffungsstrategie für die Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung einerseits und die freien Marktkunden andererseits zu führen, behebt die heutigen Preisverzerrungen zwischen den Kunden in der Grundversorgung und den freien Marktkunden.
Die Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung werden durch die neue Regelung vor hohen Marktpreisen bzw. den Schwankungen der Marktpreise wie folgt geschützt:
- Der vom Bundesrat festgelegte erste Mindestanteil bewirkt, dass ein Anteil der erneuerbaren Eigenproduktion im Inland zu Gestehungskosten an die grundversorgten Kundinnen und Kunden geht.
- Preisrisiken werden minimiert, indem diese durch eine strukturierte und längerfristig ausgerichtete Beschaffung so weit wie möglich vom Grundversorger abzusichern sind. Die Beschaffung soll zu verschiedenen Zeitpunkten und in Teilmengen erfolgen. Durch eine höhere Anzahl dieser Teilmengen wird das Preisrisiko grundsätzlich reduziert und die Preise in der Grundversorgung geglättet. Auch Profilverträge schützen die Kundinnen und Kunden vor Preisvolatilität, indem diese entsprechend ihrem Verbrauchsprofil im Vorfeld ein definiertes