Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Genehmigung der völkerrechtlichen Grundlage für den Austausch von GloBE-Informationen (OECD-Mindestbesteuerung)
GloBE-Mustervorschriften und alle vom Inclusive Framework on BEPS der OECD/G20 erarbeiteten genehmigten Verwaltungsanweisungen gehören (Abschnitt 1 Abs. 1 Bst. h GIR-Vereinbarung). Wegen des Vorrangs des Völkerrechts sollte dieser Widerspruch aufgelöst werden.
Gemäss dem erläuternden Bericht des EFD zum Begriff «wirksame Vereinbarung» müssen die am GloBE-Informationsaustausch teilnehmenden Staaten erklären, dass sie über die erforderlichen Gesetze zur Umsetzung der GloBE-Musterregeln verfügen. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Anwendung der IIR durch die Schweiz ohne die UTPR unproblematisch ist. Dies müsste in der Botschaft klargestellt werden.
Abschnitt 4 (Zusammenarbeit bei Korrekturen sowie der Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung):
Abs. 1 (französische Fassung): Es ist unklar, innert welcher Frist Massnahmen zur Beschaffung von Informationen über Berichtigungen zu treffen und der Austausch dieser berichtigten Informationen zu erfolgen hat. Während die Vereinbarung von «angemessene Frist» spricht, verwendet der Bericht den Begriff «sofort». Der Begriff «angemessene Frist» scheint jedoch näher am englischen Originaltext (without undue delay) zu liegen, sollte aber nach Möglichkeit genauer definiert werden. Die Vereinbarung und der Bericht sollten daher in Übereinstimmung gebracht werden.
Abs. 2: Nach dieser Bestimmung wird eine zuständige Behörde innerhalb eines Monats von der anderen zuständigen Behörde über einen nicht erfolgten Austausch benachrichtigt, nachdem diese den Grund für den nicht erfolgten Austausch festgestellt hat. Unklar ist der Umfang und Detaillierungsgrad dieser Benachrichtigung, was entsprechend klarzustellen ist.
Abschnitt 8 (Allgemeine Bedingungen):
Abs. 1: Die Steuerperiode, für die erstmals Informationen ausgetauscht werden, sollte festgelegt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmen zu verringern, sollte, sofern der Zeitplan dies zulässt, die GloBE-Erklärung bereits für die Steuerperiode 2024 ausgetauscht werden können.
Abs. 5: Eine Frist über die Deaktivierung der Austauschbeziehung sollte ebenfalls festgelegt werden.
4.3 Anliegen der Wirtschaft
economiesuisse, EXPERTsuisse und Swissholdings führen aus, dass die multilaterale GloBE-Vereinbarung aus Sicht der Unternehmen ein zentrales Instrument zur praktischen Umsetzung der neuen Anforderungen im Rahmen der OECD-Mindestbesteuerung sei. Sie ermögliche eine zentralisierte Einreichung des GloBE Information Return (GIR) über die Schweiz – unabhängig davon, ob das Unternehmen seinen Hauptsitz im In- oder Ausland hat. Damit wird vermieden, dass der GIR in jedem relevanten Staat separat eingereicht werden muss. Der damit verbundene administrative Aufwand wäre andernfalls sehr hoch und mit beträchtlichen zusätzlichen Kosten verbunden. Die Vereinbarung erlaubt es Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ebenso wie Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne, den GIR zentral über die Schweiz einzureichen («Central Filing»). Dies reduziert nicht nur den Aufwand, sondern schafft auch Rechtssicherheit und unterstützt die kantonalen Steuerbehörden bei einer effizienteren Prüfung.
Gleichzeitig unterliegen sowohl die Schweiz als auch die empfangenden Staaten strengen Datenschutzanforderungen, was für die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen zentral ist. Ausserdem hätte eine lokale Einreichung des GIR eine viel weitergehende Offenlegung von Informationen zur Folge, da mit dem betreffenden Staat beim GIR-Austausch nur Teile des Reports ausgetauscht würden. Der Zugang zum GIR liegt im Interesse der von der Mindeststeuer betroffenen Schweizer Unternehmen.