Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 17 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Genehmigung der völkerrechtlichen Grundlage für den Austausch von GloBE-Informationen (OECD-Mindestbesteuerung)

TG, SVG und FDP stellen klar, dass wenn die Schweiz dennoch an ihrer Strategie im Zusammenhang mit der Einführung der OECD-Mindestbesteuerung festhalten sollte, sie den Austausch von GloBE-Informationen als folgerichtigen Schritt unterstützen würden, sofern dessen Umsetzung unternehmensfreundlich ausgestaltet wird.

FDP ist dagegen, dass der Bundesrat den Bundesbeschluss zur GloBE-Vereinbarung überstürzt dem Parlament unterbreitet. Die Schweiz tue gut daran, bei der Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung nicht den Musterknaben zu spielen. Die politischen Entwicklungen bezüglich der OECD-Mindestbesteuerung müssen genau beobachtet werden. Namentlich hat die neue US-Regierung angekündigt, das Abkommen zur OECD-Mindestbesteuerung nicht anzuwenden, was das ganze Konstrukt in Frage stellt, und dass Länder, die amerikanische Unternehmen im Sinne der OECD-Mindestbesteuerung mit Zusatzsteuern belegen, mit Sanktionen rechnen müssen. Falls sich der Zollstreit mit den USA noch irgendwie regeln sollte, braucht es den vorliegenden Bundesbeschluss wirklich nicht.

SVP lehnt die GloBE-Vereinbarung kategorisch ab. Statt die naheliegende Konsequenz zu ziehen – nämlich, dass ein solches System in seiner ganzen Konstruktion unnötig und überschüssig sei – nutze der Bundesrat die Gelegenheit, seine Kompetenzen auszuweiten und sich selbst als Datenverteiler in den Diensten einer internationalen Bürokratie zu etablieren. Die GloBE-Vereinbarung verpflichtet die Schweiz, ohne konkreten Anlass sensible Unternehmensdaten systematisch an ausländische Behörden zu übermitteln. Ein solcher Automatismus bedeutet nichts anderes als eine Massenüberwachung der Schweizer Wirtschaft. Besonders besorgniserregend ist, dass diese Daten an Drittstaaten weitergegeben werden sollen, deren rechtstaatliche Standards weder überprüft noch garantiert werden können. Die Schweiz verliert damit jede Kontrolle über den weiteren Umgang mit diesen Informationen – ob sie vertraulich behandelt oder missbraucht werden, liegt künftig ausserhalb unseres Einflussbereichs. Angesichts der hohen Sensibilität der betroffenen Steuer- und Unternehmensdaten ist ein solches Vorgehen unverhältnismässig und sicherheitspolitisch inakzeptabel.

4.2 Materielle Aspekte der Vorlage AG, BL, FR, GE, GR, NW, SO, SZ, TI, UR, VD, VS und ZH sowie die SSK monieren folgende

Aspekte:

Präambel:

Die in Art. 2 Abs. 1 MindStV festgelegte Definition der GloBE-Vorschriften weicht von der in der Präambel der GloBE-Vereinbarung festgelegten Definition ab, da sie die Mustervorschriften mittels eines statischen Verweises als direkt anwendbar erklärt. Die siebte Klausel der Präambel der GloBE-Vereinbarung hingegen enthält einen indirekten dynamischen Verweis auf die GloBE-Vorschriften. Angesichts des Vorrangs des Völkerrechts vor dem nationalen Recht wäre zu prüfen, ob diese Unstimmigkeit bei der Definition der GloBE-Regeln Auswirkungen auf das Schweizer Recht und insbesondere auf den in der MindStV vorgesehenen statischen Verweis haben könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der englische Originaltext weniger streng zu sein scheint als die französische Übersetzung: […] it is expected that the laws of the Jurisdictions would be amended from time to time to reflect updates to the GloBE Rules […], sodass es sich möglicherweise lediglich um ein Übersetzungsproblem handelt. Dieser Widerspruch sollte dennoch aufgelöst werden.

Abschnitt 1 (Begriffsbestimmungen):

Gemäss Art. 2 Abs. 3 MindStV werden die Erläuterungen zu den Mustervorschriften nicht als Teil der globalen Mustervorschriften betrachtet, sondern gelten als Hilfsmittel für deren Auslegung. Diese Definition scheint nicht mit derjenigen der GloBE-Vereinbarung übereinzustimmen, wonach zu den «GloBE-Vorschriften» die GloBE-Mustervorschriften, der Kommentar zu den