Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 10 Seiten
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Anhang 11 Ziffer II. 1.2 Nachweis der theoretischen Kenntnisse
Ziffer 1.2 wird um die Ziffer 1.2.1 ergänzt. Wie aus Artikel 13 Absatz 1 VZV ergeht, stellt die Zulassungsbehörde mit der Prüfung der Basistheorie fest, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Kenntnisse nach Anhang 11 Ziffer II.1 verfügt. Durch die Ergänzung der Ziffer 1.2 mit der Ziffer 1.2.1 Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre, welche in Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 VZV erwähnt werden, wird festgehalten, dass die Inhalte des VKU zukünftig Bestandteil der TP bilden. Damit diese Massnahme umgesetzt werden kann, werden neu die im VKU zu vermittelnden Inhalten in den Fragepool der Theoriefragen aufgenommen. Die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer haben die gesamten Inhalte des VKU zu vermitteln. Durch diese Massnahme wird der VKU weiter gestärkt.
Die bisherigen Ziffern 1.2.1 - 1.2.3 werden unverändert zu den Ziffern 1.2.2 - 1.2.4.
Anhang 12 Ziffer I. Bst. a, b, f und g Praktische Führerprüfung
Der VKU wird neu vor der TP absolviert. Mit einem gültigen Lernfahrausweis ist der Nachweis, den VKU absolviert wie auch die TP bestanden zu haben, erbracht. Dies betrifft die Führerausweise der Kategorien A und B sowie der Unterkategorien A1 und B1.
4.2 Verordnung des ASTRA über den Kurs über Verkehrskunde (VKUV)
Art. 1 Gegenstand
Seit dem 15. Juli 2023 hat das ASTRA die Kompetenz, die Gestaltung, den Inhalt und die Durchführung des VKU in einer Amtsverordnung - statt wie heute in einer Weisung
- festzulegen (Art. 19a VZV). Die neue Verordnung des ASTRA über den Kurs über Verkehrskunde enthält die Ausführungsbestimmungen zur VZV.
Art. 2 Anforderungen an die Kursdurchführung
Kurse über Verkehrskunde nach Artikel 18 VZV dürfen nur durchgeführt werden von Inhabern und Inhaberinnen einer Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A oder B (Buchstabe a). Angehende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen dürfen den VKU im Rahmen ihres Ausbildungspraktikum im Sinne einer Ausbildungsverbesserungsmassnahme neu nur noch in ständiger Begleitung eines Inhabers oder einer Inhaberin der entsprechenden Fahrlehrerbewilligung (Kategorie A oder B) durchführen (Buchstabe b). Für eine Begleitung im Sinne dieser Regelung muss der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin stets ebenfalls anwesend sein. Eine Begleitung beispielsweise durch ein tägliches Gespräch mit dem angehenden Fahrlehrer oder der angehenden Fahrlehrerin reicht nicht aus. Die für den VKU maximal erlaubte Teilnehmerzahl von zwölf Personen darf dadurch nicht erhöht werden.
Die Neuregelung wurde bereits im Rahmen der durchgeführten Konsultation zur Revision der Fahrlehrerverordnung (FV; SR 741.522) zur Diskussion gestellt und vorbehaltslos befürwortet. Die Revision der FV basiert auf der neuen Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Fahrlehrer/innen und kann erst in Kraft treten, wenn auch diese in Kraft tritt. Auf Grund eines hängigen Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht gegen die Prüfungsordnung ist derzeit unklar, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsordnung und somit die revidierte FV in Kraft treten wird. Die Regelung zur Durchführung des