Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 10 Seiten
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Kurses zusammenfassen. Ziel ist, den Kursteilnehmenden als Gedankenstütze die wichtigsten Erkenntnisse aus dem VKU mitzugeben.
Art. 6 Kursgestaltung
Absatz 1: Die vier Unterrichtsblöcke wurden inhaltlich überarbeitet und angepasst und sind im Anhang (Lehrplan) im Detail ausgeführt. Wichtig ist, dass die Kursteilnehmenden die Inhalte der einzelnen Unterrichtsblöcke nachwirken lassen können und bei Unklarheiten am Folgetag und über den gesamten Kurs Fragen stellen können. Mit der Verteilung des Unterrichts auf neu vier Tage wird sichergestellt, dass die Vermittlung und die gemeinsame Erarbeitung der zu erlernenden Inhalte wirksamer gestaltet wird. Die Kursteilnehmenden erhalten dadurch die Möglichkeit, die erlernten Inhalte besser zu vertiefen.
Absatz 2 präzisiert die Dauer der Unterrichtsblöcke. Ein Unterrichtsblock dauert wie bisher zwei Stunden. Ergänzt wurde, dass sich die zwei Stunden mit einer zehnminütigen Pause verstehen. Die achtstündige Dauer des Kurses und die Unterteilung in vier Unterrichtsblöcke wurde aus den Weisungen des ASTRA betreffend den Kurs über Verkehrskunde übernommen.
Absatz 3 verweist auf den Lehrplan im Anhang, welcher detaillierte Angaben zum Unterricht enthält.
Art. 7 Kursbesuch
Absatz 1: Der Unterrichtsblock 1 ist zwingend als erster zu besuchen. Die Unterrichtsblöcke 2 bis 4 können in beliebiger Reihenfolge besucht werden. Dies wurde aus den bisher geltenden Weisungen des ASTRA betreffend den Kurs über Verkehrskunde übernommen.
Absatz 2: Wie bisher in den Weisungen des ASTRA betreffend den Kurs über Verkehrskunde festgehalten wurde, darf der Kurs mit höchstens zwölf Kursteilnehmenden durchgeführt werden.
Art. 8 Präsenzkontrolle
Absatz 1: Die Präsenzkontrolle wurde aus den Weisungen des ASTRA betreffend den Kurs über Verkehrskunde übernommen. Absatz 1 präzisiert, dass die Kursleitung für jeden Unterrichtsblock eine Präsenzkontrolle durchführen muss. Die Präsenzkontrolle kann bspw. in Form einer Tabelle geführt werden. Sie muss den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum der Kursteilnehmenden enthalten.
Absatz 2: Die Kursteilnehmenden bestätigen wie bisher auf der Präsenzkontrolle den Besuch jedes Unterrichtsblocks mit Unterschrift. Nach Abschluss jedes Unterrichtsblocks bestätigt die Kursleitung den Besuch elektronisch. Hierfür steht zum heutigen Zeitpunkt SARI zur Verfügung.
Absatz 3 verpflichtet die Kursleitung, die Präsenzkontrolle wie bis anhin während drei Jahren aufzubewahren. Während dieser Frist muss sie der für den Wohnsitz der oder des Kursteilnehmenden zuständigen kantonalen Behörde auf Anfrage Einsicht in das Dokument gewähren. Die Aufbewahrung der Präsenzkontrolle durch die Kursleitung 7/10