Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 10 Seiten
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VKU durch angehende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen soll deshalb vorgezogen werden.
Art. 3 Meldepflicht
Die Meldepflicht wurde aus den Weisungen des ASTRA betreffend den Kurs über Verkehrskunde übernommen. Wer Kurse über Verkehrskunde anbieten möchte, muss dies der zuständigen Behörde des Kantons, in dem er oder sie vorwiegend tätig ist, vor Aufnahme der Kurstätigkeit melden. Die Meldung kann durch die Kursleitung vorgenommen werden oder Dritten übertragen werden (z.B.: Organisation die Kurse über Verkehrskunde anbietet). Die Meldung hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Erfassung im heute verwendeten Online-Portal SARI (System für Administration, Registrierung und Information) wird beibehalten. Für die Erfassung im System muss die Adresse des Kurslokals, der Kursdaten sowie die FABER-Nummer und das Geburtsdatum der Kursleitung angegeben werden.
Art. 4 Kurslokal
Absatz 1: Die Mindestanforderungen an das Kurslokal wurden mehrheitlich aus dem Anhang der Weisungen des ASTRA betreffend den Kurs über Verkehrskunde übernommen und aktualisiert. Neu sind diese nicht mehr im Anhang, sondern in einem Artikel (Art. 4 VKUV) aufgeführt. Das Kurslokal muss über die in Absatz 1 aufgelisteten Kriterien verfügen. Für die Kontrolle der Einrichtungen ist Artikel 24 FV massgebend.
Absatz 2: Der VKU ist in einem geeigneten Kurslokal durchzuführen. Absatz 2 präzisiert, dass es sich dabei weder um einen Wohnraum noch um einen Durchgang handeln darf.
Absatz 3: Wird der VKU in den Räumlichkeiten eines gastronomischen Betriebes erteilt, so hat die Kursleitung dafür zu sorgen, dass es sich um einen separaten Raum handelt in dem kein Konsumationszwang für die Kursteilnehmenden besteht.
Art. 5 Kursmaterial
Absatz 1: Im Kurslokal müssen insbesondere die verwendeten Lehrmittel (Buchstabe
a) sowie verschiedene Unterrichtsmedien (Buchstabe b) vorhanden sein, welche interaktives Arbeiten ermöglichen. Es kann sich dabei beispielsweise um kurze Filmsequenzen oder Arbeitsblätter handeln. Die zu vermittelnden Inhalte müssen möglichst realitätsnah illustriert werden.
Absatz 2: Für die Schulung der Motorradfahrer und Motorradfahrerinnen ist, wenn möglich, ein Motorrad physisch in den Unterricht miteinzubeziehen. Ist dies nicht möglich, so ist motorradspezifisches Bildmaterial im Unterricht einzusetzen.
Absatz 3: Für die Beantwortung allfälliger Fragen der Kursteilnehmenden während des VKU muss die Kursleitung auf bundesrechtliche Erlasse über den Strassenverkehr sowie Kreisschreiben, Weisungen oder Richtlinien, welche insbesondere die Aus- und Weiterbildung der Motorfahrzeugführenden betreffen, zugreifen können.
Absatz 4: Die Kursleitung hat den Kursteilnehmenden zur persönlichen Verwendung geeignete Unterlagen abzugeben, welche insbesondere die wichtigsten Inhalte des 6/10