Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 10 Seiten
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Eine Umsetzung wäre im Vergleich zum Nutzen mit unverhältnismässig grossem Aufwand verbunden.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
Art. 13 Abs. 1terPrüfung der Basistheorie
Auf Grund der Verschiebung des Zeitpunktes der Absolvierung des VKU vor die TP wird Artikel 13 VZV mit Absatz 1terergänzt. Dieser enthält ein neues Kriterium für die Anmeldung zur TP. Wer sich, im Hinblick auf den Erwerb eines Führerausweises der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien A1 oder B1 zur TP anmeldet, und noch keinen Führerausweis der erwähnten Kategorien besitzt, muss den Nachweis erbringen, dass der VKU vollständig absolviert wurde.
Durch den Übergang vom alten Regime (VKU nach TP) auf das neue Regime (VKU vor TP) können sich ab Inkrafttreten am 1. Januar 2026 Fälle ergeben, bei denen die TP im Hinblick auf den Erwerb eines Führerausweises der Kategorie A oder B oder der Unterkategorie A1 oder B1 unter dem alten Regime zwar absolviert, aber nicht bestanden wurde. Wer sich unter dem neuen Regime erneut für die TP anmelden möchte, muss den Besuch des VKU nachweisen können, sofern er oder sie nicht davon befreit ist. Dies ergeht aus dem neu eingeführten Artikel 13 Abs. 1terE-VZV.
Art.18 Abs. 2 und 6 Kurs über Verkehrskunde
Absatz 2: Die Voraussetzung des Besitzes eines Lernfahrausweises für die Kursteilnahme entfällt, da der VKU zukünftig vor der TP absolviert wird. Neu wird in Absatz 2 festgehalten, dass der VKU frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters besucht werden darf. Um eine allzu starre Regelung mit einem fixen Mindestalter zu vermeiden, soll mit analogem Vorgehen wie bei der TP (Art. 13 Abs. 1bisVZV), der VKU frühestens sechs Monate vor dem vorgeschriebenen Mindestalter abgelegt werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass der VKU von allzu jungen Personen absolviert wird und dadurch unnötig viel Zeit zwischen Absolvierung des VKU und der TP verstreichen würde. Damit den Fahranfängerinnen und Fahranfänger dennoch genügend Zeit verbleibt, den VKU vor der TP zu absolvieren, wird vorgesehen, dass dieser frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters besucht werden darf.
Absatz 6 stellt klar, dass die Kantone im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht (Art. 24 der Fahrlehrerverordnung [FV, SR 741.522]) die Qualität des VKU sowie der Lehrmittel sicherstellen. Die Kantone können diese Tätigkeit an Dritte delegieren.
Art. 151q Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Januar 2026
Artikel 151q wird neu eingeführt und regelt die Fälle, bei denen sich eine Fahranfängerin oder ein Fahranfänger im Hinblick auf den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien A1 oder B1 für die praktische Führerprüfung anmelden möchte und davor, unter dem alten Regime, die TP zwar bestanden, den VKU aber noch nicht besucht hat. Dies ist nötig, weil in Anhang 12 Ziffer I. Buchstaben a, b, f und g der absolvierte VKU neu nicht mehr als Zulassungsvoraussetzung für praktischen Führerprüfung genannt wird.