Ergebnisbericht SSV
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten
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Die indirekte Verweisung erlaubt es, technologische Entwicklungen und neue wissenschaft- SH liche Erkenntnisse schneller und flexibler in die Verordnung zu integrieren.
Der Systemwechsel ist sinnvoll und hat zur Folge, dass die Signalisation komplett auf Ver- NW, BFU, L-drive ordnungsstufe geregelt werden kann.
Nous approuvons sur le principe le renvoi dynamique indirect aux normes techniques ; le VD projet permet de récupérer un peu de « maîtrise » sur l’application de ces normes, ce malgré
la citation expresse d’une liste non exhaustive des « normes reconnues de la technique ».
Un cadre plus ouvert avec un renvoi indirect permet une application plus souple des règles
techniques et aussi plus en adéquation aux cas spécifiques à traiter. La marge de ma-
nœuvre laissée à l’autorité d’exécution sera ainsi plus importante et celle-ci pourra à notre
sens notamment adapter son choix en fonction des particularités du cas. Etant précisé que,
dans la latitude d’appréciation permise par le renvoi indirect, la nouvelle disposition prévoit
que l’autorité doit se conformer aux règles reconnues de la technique.
Toutefois, nous relevons que malgré le fait que le projet prévoit aussi de remonter dans
l’ordonnance les normes techniques les plus essentielles, la révision actuelle de l’OSR omet
d’inclure certains éléments importants des normes VSS, ce qui laisse place à des interpré-
tations et pourrait poser un problème en cas de non-respect des normes. Cela serait parti-
culièrement préoccupant en cas d’accident, lorsque la responsabilité de l’autorité compé-
tente en matière de signalisation routière est en cause.
Zentrale Bestimmungen der SN 640 829a, wie z.B. Ziffer 7 (Definitionen), werden im vorlie- GE, GR, AGW, genden Entwurf der SSV nicht übernommen. Um die Rechtssicherheit lückenlos zu gewähr- FTV, GRW, LUW, leisten, ist sicherzustellen, dass die SN 640 829a durch die VSS nicht aufgehoben wird und NWW, OWW, innert nützlicher Frist an die aktualisierten Bestimmungen angepasst wird oder dass als SchweizMobil, STV, Übergangslösung eine Richtlinie nach Art. 115 Ziff. 1 SSV erlassen wird. SWW, TGW, WBUR
Wir begrüssen diese Änderung ausdrücklich, ist doch die Zugänglichkeit zu den Normen Cycla, Pro Velo, eingeschränkt. VCS, Velosuisse
Ausserdem sind wir der Ansicht, dass die technischen Normen generell kostenlos zugäng- VCS lich sein sollten und der Bund die Kosten der Normen-Abos übernimmt.
Ja, in Zusammenhang mit der Übernahme der relevanten Vorgaben in die SSV. Fussverkehr, Hinder-
nisfreie Architektur, SBb, SBV
Die Aufhebung der direkten Verweise auf bestimmte technische Normen in der Signalisati- sgv onsverordnung ist sinnvoll, da dies die Verordnung flexibilisiert und die Anpassung an sich
verändernde Umstände und Normen ermöglicht. Die Beibehaltung direkter Verweise hinge-
gen würde zu starren Verordnungen führen, welche häufig angepasst werden müssten,
wenn sich die entsprechenden Normen verändern. Die vorliegenden Anpassungen vermei-
den dadurch auch unnötigen administrativen Aufwand, was der sgv grundsätzlich begrüsst.
Cette modification constitue une solution pragmatique offrant beaucoup d’avantages, no- strasseschweiz tamment pour les véhicules utilitaires et agricoles. Toutefois, il est important de veiller à ne
pas créer d’insécurité juridique.
Die Suva erachtet es als sinnvoll, dass der Stand der Technik durch die Verordnung mehr SUVA rechtliches Gewicht bekommt. Jedoch stellen wir fest, dass die in der VSS-Norm 40 886
beschriebenen Massnahmen nicht, beziehungsweise durch das grössere Verkehrsaufkom-
men und die immer engeren Platzverhältnisse auf Baustellen nicht mehr, die Anforderungen
an eine sichere Baustelle erfüllen. Diese Norm soll nur mehr rechtliches Gewicht bekom-
men, wenn die Norm aufgrund der Anliegen an mehr Sicherheit auf Strassenbaustellen
überarbeitet wird. Deshalb würde es die Suva begrüssen, dass die Verkehrsführung recht-
lich nicht stärker gewichtet wird als der Schutz der Arbeitnehmenden.
Es ist zu begrüssen, wenn die Vorgaben der VSS neu in der Verordnung und nicht mehr in SVLT privaten Normen festgelegt werden. Damit sind die Vorgaben für alle Betroffenen ohne Hin-
dernisse zugänglich!
Der VSS begrüsst das Bestreben des ASTRA, der Signalisation und Markierung eine bes- VSS sere rechtliche Bedeutung zu geben und auf eine indirekte Verweisung umzustellen. Wir
möchten aber auch darauf hinweisen, dass dies gewisse Auswirkungen haben wird auf die
zukünftige Ausgestaltung von Signalen und Markierungen, falls die technischen Vorgaben
nicht konsequent eingehalten werden. So können diverse Elemente nicht in einem Geset-
zestext geregelt werden, wie bspw. Schriftgrössen, Farbtöne, Reflexionseigenschaften etc.
Dies ist üblicherweise in technischen Normen besser aufgehoben. Wir schlagen vor, dass
sich das ASTRA und der VSS zeitnah darüber austauschen, wie mit den von der Änderung
betroffenen Normen umgegangen werden muss, damit weder Lücken noch Doppelspurig-
keiten entstehen.