Ergebnisbericht SSV

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten

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3.2.2 Verordnung des UVEK über die besonderen Markierungen (Frage 43)

Sind Sie mit der neuen Verordnung des UVEK über die besonderen Markierungen einverstanden?

Quantitative Beurteilung

Anzahl Anteil (%)

Einver- Nicht Ein- Keine Total Einver- Nicht Einstanden verstan- Stellung- standen verstanden den nahme /

Nicht Be-

troffen

1. Kantone 20 5 1 26 80% 20%

In der Bundesversammlung vertretene 1 0 0 1 100% 0%

2. politische Parteien

Gesamtschweizerische Dachverbände 1 0 0 1 100% 0% der Gemeinden, Städte und Bergge-

3. biete

Gesamtschweizerische Dachverbände 0 0 1 1 0% 0%

4. der Wirtschaft

5. Weitere interessierte Kreise

5.1 Interkantonale Organisationen 4 0 2 6 100% 0%

5.2 Gesamtschweizerische Verbände 10 6 2 18 62% 38% Verkehr / Mobilität

5.3 Übrige gesamtschweizerische Ver- 0 1 1 2 0% 100% bände

5.4 Versicherungswesen 0 0 2 2 0% 0%

5.5 Übrige 0 1 0 1 0% 100%

6. Zusätzliche Stellungnahmen 1 8 10 19 11% 89%

Total 37 21 19 77 64% 36%

Qualitative Beurteilung

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)

AG, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH, SP, 2rad, ACVS, AGVS, BFU, FSU, KKPKS, KSSD, L-drive, Lohnunternehmer, Pro Velo, SSV, SVLT, SVSP, Velosuisse, VFAS, VSS

Art. 8 Abs. 2 «Hinweis auf den gesetzlichen Rechtsvortritt»: Die Beschreibung «halbkreis- BE förmig angeordnete Leitlinien» ist schlecht gewählt. Sie trifft nicht zu, ist irreführend und

sollte daher ersetzt werden. Ein Ansatz zur Beschreibung könnte sein, dass im Verzwei-

gungsbereich jeweils die nach rechts führende Fahrspur auf ihrer linken Seite mit einer Leit-

linie markiert wird.

Schliesslich schlägt der Regierungsrat die Anpassung des neuen Artikels 10 (Rote Einfär-

bung von Radstreifen an Gefahrenstellen) vor. Die Rotfärbung soll grundsätzlich an allen

Stellen möglich sein, an denen es die zuständigen Behörden zur Verdeutlichung der Velo-

verkehrsführung als notwendig erachten, namentlich auch auf Radwegen und Velostrassen.

Bei Art. 11 Hinweis auf Strassenbahn bei Fussgängerstreifen: BS

Wünschenswert ist es, diese Markierung auch bei Querungsstellen, wo ein FGS jeweils vor

dem Gleiskörper mit einer Fussgängerschutzinsel ausgerüstet und der FGS über den Gleis-

körper unterbrochen wird, auch als Einsatzort zu definieren. Letztendlich sollen die zu Fuss-

gehenden vor dem Tram «gewarnt» werden.

Die in der Abbildung 6 zu diesem Art. Gezeichneten Trampiktogramme sollten so ange-

bracht werden, wie das Tram auch fährt, sprich jeweils in Fahrtrichtung.

Aufgrund der starken Verbreitung von Tempo-30-Zonen erachten wir es als angezeigt, die- SO sen Markierungstyp direkt in die SSV zu integrieren. Art. 8 der VO des UVEK über die be-

sonderen Markierungen ist u.E. nicht mehr der geeignete Ort. Umgekehrt sollten die taktil-

visuellen Leitlinien in der VO des UVEK über die besonderen Markierungen Eingang finden

– vergl. Antwort zu Frage 16.