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Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 19 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1.23 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Smartphones, Mobiltelefonen, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones
sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/16709.
1.2 Ausgenommen sind Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones
sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1670.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verord-
nung (EU) 2023/1670.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
2.1 Mobiltelefone nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben wer-
den, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 6 sowie Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670 erfüllen.
2.2 Smartphones nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben wer-
den, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und 6 sowie Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670 erfüllen.
2.3 Schnurlose Telefone nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben
werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und 6 sowie Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670 erfüllen.
2.4 Slate-Tablets nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben wer-
den, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und 6 sowie Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670 erfüllen.
3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Smart-
phones, der Mobiltelefone, der schnurlosen Telefone und der Slate-Tablets nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III und IIIa der Verordnung (EU) 2023/1670 und den Anhängen II, IV und IVa
9 Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 47.