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Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 4.1 (Art. 10, 11 und 12)

Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

Ziff. 2.2

Aufgehoben

Ziff. 5.1

5.1 Wer neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper in Druck-

erzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien unter Angabe einer Motorisierungsvariante, weiterer technischer Merkmale oder eines Preises bewirbt, muss die beworbenen Modellvarianten mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2.1 kennzeichnen. Bei Personenwagen ist zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie anzugeben.

Ziff. 5.4

5.4 Macht die minimale Grösse der grafischen Darstellung (15 x 20 mm) mehr als

10 Prozent der Werbefläche aus, so darf mittels Abbildung eines QR-Codes oder Angabe einer Internetadresse auf die erforderlichen Angaben und die grafische Darstellung verwiesen werden. Die Angaben und die grafische Darstellung müssen direkt erscheinen, wenn der QR-Code gescannt oder die angegebene Internetadresse aufgerufen wird.

Ziff. 6.1

6.1 Neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper, die über Ver-

kaufsinserate in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, müssen mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2.1 gekennzeichnet werden. Bei Personenwagen ist zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie anzugeben.

Ziff. 7.4

Betrifft nur den französischen Text.

Ziff. 10

10 Beispiel der Darstellung der Energieetikette