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Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 19 Seiten

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der Delegierten Verordnung (EU) 2023/166910 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.

3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle Smartpho-

nes, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1670 sowie nach Anhang IX Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669 erfüllen.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kenn-

zeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IVa und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669 vorzunehmen, ausgenommen die Vorschriften zur Eingabe des Produktdatenblatts und der technischen Dokumentation in die Produktdatenbank der EU. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehm-

barer Werbung, bei technischem Werbematerial und beim Fernabsatz richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669.

4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach An-

hang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669.

5 Übergangsbestimmungen

Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets, welche die ab dem 1. Juli 2025 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2026 abgegeben werden

10 Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets, Fassung gemäss ABl. L 214 vom 31.08.2023, S. 9.