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Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Einzel-

raumheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang V Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1103 erfüllen.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Bei Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/11868 gilt:

a. Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI und VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

b. Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186.

8 Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/254, ABl. L

38 vom 15.2.2017, S. 1.