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Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1.21 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von netzbetriebenen Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion

Ziff. 2.1-2.3

2.1 Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1, ausgenommen Geträn-

kekühler, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte, dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Nummern 1 Buchstabe a, 2 und 3, ausgenommen Nummer 3 Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen.

2.2 Getränkekühler, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte so-

wie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Nummern 1 Buchstabe b, 2 und 3, ausgenommen Nummer 3 Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen.

2.3 Ab dem 1. September 2023 dürfen Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion

nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Nummern 1 Buchstabe b, 2 und 3, ausgenommen Nummer 3 Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen.

Ziff. 5

5 Übergangsbestimmung

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