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Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1.18 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Einzelraumheizgeräten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Haushalts-Einzelraumheizgeräte mit einer Nennwär-

meleistung von höchstens 50 kW sowie für gewerblich genutzte Einzelraumheizgeräte, die eine Nennwärmeleistung (des Produkts oder eines einzelnen Segments) von höchstens 300 kW aufweisen.

1.2 Ausgenommen sind Einzelraumheizgeräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Ver-

ordnung (EU) 2024/11037.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verord-

nung (EU) 2024/1103.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgege-

ben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3, 6 und 7 sowie Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1103 erfüllen.

2.2 Elektrische Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 mit Ausnahme von Handtuch-

haltern und Kirchenbankheizungen dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1103 nicht unter 49,5 Prozent liegt.

2.3 Elektrische Einzelraumheizgeräte mit sichtbar glühendem Heizelement nach

Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1103 nicht unter 51,5 Prozent liegt.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Ein-

zelraumheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) 2024/1103 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.

7 Verordnung (EU) 2024/1103 der Kommission vom 18. April 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräten und separate zugehörige Regler zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 2024/1103, 19.4.2024.