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Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 19 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 2.1 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische und elektronische Haus-
halts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb nach Artikel 1 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/82611.
1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verord-
nung (EU) 2023/826.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 6 sowie Anhang III Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/826 erfüllen.
3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrele-
vanten Eigenschaften der Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/826 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Haus-
halts- und ein Bürogerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang V Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/826 erfüllen.
11 Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission, ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 29; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2533, ABl. L 22.11.2023.