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Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 19 Seiten

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berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.

3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen

Haushaltswäschetrockner anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2533 und nach Anhang VI und IX Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 erfüllen.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kenn-

zeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV, VI und X der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 vorzunehmen, ausgenommen die Vorschriften zur Eingabe des Produktdatenblatts und der technischen Dokumentation in die Produktdatenbank der EU. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehm-

barer Werbung, bei technischem Werbematerial und beim Fernabsatz richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534.

4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach An-

hang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534.

5 Übergangsbestimmungen

Haushaltswäschetrockner, welche die ab 1. Juli 2025 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2026 abgegeben werden.