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Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2.6 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Ventilatoren

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Ventilatoren nach Artikel 1 der Verordnung (EU)

2024/183412.

1.2 Ausgenommen sind die Ventilatoren nach Artikel 1 Ziffern 2 und 3 der Ver-

ordnung (EU) 2024/1834.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verord-

nung (EU) 2024/1834.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Ventilatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 6 sowie Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1834 erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrele-

vanten Eigenschaften der Ventilatoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, ausgenommen Nummer 4.3, und III der Verordnung (EU) 2024/1834 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.

3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Ven-

tilator anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Nummer 3 Buchstabe b und der Nummern 12–15 der Verordnung (EU) 2024/1834 erfüllen.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Nummern 2, 3 und 4, ausgenommen

12 Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren, die von Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 2024/1834 vom 4.7.2024.