Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/71: Solidarbürgschaften zugunsten des Autoverlads · 13 Seiten
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Solidarbürgschaften zugunsten des Autoverlads BBl 20xx
in der Form des einfachen, also nicht dem Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses vorgesehen.
6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Der Ausgabenbremse unterliegen nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
6.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Nach Artikel 5 SuG muss der Bundesrat die vom Bund gewährten Finanzhilfen und Abgeltungen periodisch prüfen. In seinem Subventionsbericht von 2008 hat der Bundesrat den Grundsatz aufgestellt, dass er Subventionen, deren Rechtsgrundlage innerhalb des Prüfzeitraums neu geschaffen oder revidiert wird, im Rahmen der dazugehörigen Botschaft systematisch überprüft. Dies erfolgt mit dem vorliegenden Bericht.
6.4.1 Bedeutung der Subvention für die Erreichung der angestrebten Ziele
Die Solidarbürgschaft des Bundes für Investitionen im bestellten Autoverlad führt zu einer Reduktion der durch den Bund zu tragenden Abgeltungen.
Bürgschaften für die Finanzierung von Betriebsmitteln können nur gewährt werden, wenn die Besteller der Beschaffung vorgängig zugestimmt haben. Damit wird sichergestellt, dass niemand von der Bürgschaft profitieren kann, der nicht dazu berechtigt ist. Die Höhe der Subvention leitet sich direkt aus dem Investitionsbedarf ab.
6.4.2 Materielle und finanzielle Steuerung einer Subvention
Mit Mitteln aus dem Bürgschafts-Rahmenkredit wird die Finanzierung von Betriebsmitteln verbürgt, die der Erbringung der von Bund bestellten Leistungen im Autoverlad dienen. Der Bund geht dadurch Eventualverpflichtungen ein. Die Subvention besteht aus einem Risikotransfer vom Gläubiger (Darlehensgeber) an den Bund und somit günstigeren Bedingungen bei der Beschaffung von Fremdkapital. Weil es sich indessen um eine mehrjährige Verpflichtung des Bundes handelt, muss