Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/71: Solidarbürgschaften zugunsten des Autoverlads · 13 Seiten

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Solidarbürgschaften zugunsten des Autoverlads BBl 20xx

Bestellung und Abgeltung im Autoverlad erfolgen jeweils für 2 Jahre (analog RPV). Wie bisher würden die dabei anfallenden Ausgaben der Spezialfinanzierung Strassenverkehr belastet werden.

Im Rahmen der jährlichen subventionsrechtlichen Prüfung gemäss Art. 37 des PBG wird das BAV prüfen, ob die Jahresrechnungen der Autoverlade-Betreiberinnen mit den gesetzlichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen über Beiträge und Darlehen der öffentlichen Hand übereinstimmen.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Änderung des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)

Art.19

Der neue Artikel 19 führt die Möglichkeit ein, Solidarbürgschaften des Bundes für die Finanzierung von Investitionen in Betriebsmittel für den bestellten Transport begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen zu gewähren.

Diese Möglichkeit ist explizit nur bei Autoverladbetreibern gegeben, die vom Bund abgegolten werden (siehe Kap. 3).

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 SuG sind Bürgschaften Finanzhilfen. Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, um die Erfüllung einer vom Empfänger selbst gewählten Aufgabe zu unterstützen. In einer Unterlage der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu den Subventionen16 wird unter Ziffer 6.10 festgehalten, dass das Subventionsgesetz zur Frage von Gewinn- und Reservebildungen keine expliziten Regeln enthält, dass aber mit dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung hergeleitet werden kann, dass mit Subventionen grundsätzlich keine Gewinne erzielt werden dürfen. Grund dafür ist, dass eine Unterstützung die anrechenbaren Aufwendungen nicht übersteigen darf. Ein weiterer Grund liegt in Artikel 23 des SuG. Demnach dürfen Zahlungen nur insoweit vorgenommen werden, als Aufwendungen unmittelbar bevorstehen. Bei Finanzhilfen würde es bei einer vollumfänglichen Deckung der Tätigkeit an der notwendigen Eigenleistung des Subventionsempfängers fehlen (Art. 7 Abs. 1 Bst. c SuG).

Auf den Autoverlad angewendet bedeutet dies, dass Bürgschaften nur für diejenigen Angebote ausgerichtet werden können, welche vom Bund bestellt werden. Bürgschaften im Autoverlad würden somit bedingen, dass eine Bestellung vorliegt. Sie hätten damit für die nicht bestellten Verkehre keine Vorteile. Selbst wenn für diese Angebote Bürgschaften gewährt würden, wären die finanziellen Auswirkungen wie oben aufgezeigt bescheiden und würden nicht ausreichen, um die Eigenwirtschaftlichkeit langfristig zu garantieren. In einer solchen Konstellation würde der Bund im

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