Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/71: Solidarbürgschaften zugunsten des Autoverlads · 13 Seiten
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Solidarbürgschaften zugunsten des Autoverlads BBl 20xx
Tabelle 1 Art der
Finanzierungsbedarf Mittelherkunft
Finanzierung
Bahnseitige Infrastruktur à fonds perdu Bahninfrastrukturfonds (BIF)
Strassenseitige Infrastruktur à fonds perdu oder zinslose Spezialfinanzierung Strassen-
rückzahlbare Darlehen verkehr
Investitionen in Rollmateri- Eigenfinanzierung oder Fremd- Unternehmen oder Dritte al/Betriebsmittel finanzierung
Betrieb Verkehrserlöse, Abgeltung Kunden, Spezialfinanzierung
(falls nötig) Strassenverkehr (falls nötig)
Weitere Details zur Finanzierung des Autoverlads können in der Botschaft zum Zusatzkredit für die Finanzierung von Massnahmen zur Erneuerung der strassenseitigen Autoverlade-Infrastruktur vom 28. Juni 20238 nachgelesen werden.
2.2 Solidarbürgschaften im regionalen Personenverkehr
In Ausführung von Artikel 31 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20099 (PBG) haben die eidgenössischen Räte am 15. Dezember 201010 beschlossen, den Transportunternehmen (TU) im RPV bei Investitionen im Verkehrsbereich Solidarbürgschaften des Bundes zu gewähren und einen entsprechenden Rahmenkredit beschlossen. Bürgschaften können gewährt werden für Angebote, die von Bund und Kantonen gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 PBG gemeinsam bestellt werden. Per Bundesbeschluss vom 5. Juni 202011 wurde dieser Rahmenkredit um zehn Jahre verlängert. Demnach stehen für die Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen bis Ende 2030 maximal 11 Milliarden Franken zur Verfügung. Seit Einführung des Instruments wurden den TU für die Finanzierung von Betriebsmitteln im RPV Bürgschaften in der Höhe von 4,1 Milliarden Franken gewährt und Zusagen für weitere 1,4 Milliarden Franken gemacht. Der Rahmenkredit ist demnach aktuell zu rund der Hälfte beansprucht.
Der Bund verbürgt sich nur für die Finanzierung von Investitionen, die vorab im Sinne von Artikel 19 der Verordnung vom 11. November 200912 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) durch die Besteller genehmigt worden sind. Diese sogenannten Betriebsmittelgenehmigungen erlauben es den TU, die durch die Beschaffung entstehenden Folgekosten (Abschreibungen und Zinsen) in den Offerten geltend zu machen. Die Besteller gelten die geplanten ungedeckten Kosten für das von ihnen bestellte Angebot gemäss Offerte ab. Die TU können die
8 BBl 2023 1717
9 SR 745.1
10 BBl 2011 265
11 BBl 2021 74
12 SR 745.16