Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/71: Solidarbürgschaften zugunsten des Autoverlads · 13 Seiten
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Solidarbürgschaften zugunsten des Autoverlads BBl 20xx
Die eidgenössischen Räte haben am 6. März 2024 einem Zusatzkredit für die Finanzierung von Massnahmen zur Erneuerung der strassenseitigen Autoverlade-Infrastruktur in der Höhe von 46 Millionen zugestimmt7. Die beschlossenen zusätzlichen Mittel dienen ausschliesslich Investitionen in die strassenseitige Autoverlade-Infrastruktur.
Die Finanzierung der bahnseitigen Infrastruktur ist seit Jahren unverändert und erfolgt aus dem BIF.
Finanzierung des Rollmaterials (Betriebsmittel)
Das für den Transport der Motorfahrzeuge benötigte Rollmaterial wird künftig eigen- oder fremdfinanziert, wie es im RPV bereits seit längerem der Fall ist. Die Folgekosten dieser Investitionen (Abschreibungen und eventuelle Zinsen) werden primär durch die Beförderungsentgelte gedeckt. Grundsätzlich sollte versucht werden, steigende Kosten durch höhere Erlöse aus den Beförderungsentgelten zu decken. Die Betreiberinnen sollen insbesondere Preisdifferenzierungen vornehmen, solange dies zu Mehrerlösen führt und sich keine wesentlichen Rückverlagerungseffekte ergeben. Es ist aber kaum möglich, die gesamten höheren Folgekosten durch Mehrerlöse aufzufangen. Reichen diese Erlöse nicht aus und sind die Möglichkeiten für Preiserhöhungen ausgeschöpft, so können zunächst die Trassenpreise gesenkt und letztlich die ungedeckten Kosten durch Abgeltungen finanziert werden.
Anmerkung: In der Botschaft zum Zusatzkredit für die Finanzierung von Massnahmen zur Erneuerung der strassenseitigen Autoverlade-Infrastruktur ist lediglich von Rollmaterial die Rede, welches nicht mehr à fonds perdu finanziert wird. Um die gleiche Logik wie im RPV beizubehalten, ist dieses Prinzip auf Betriebsmittel auszuweiten, wie z.B. auf Anlagen, die für den Unterhalt des Rollmaterials notwendig sind. Im weiteren Verlauf dieses Berichts wird daher wo nötig der Begriff Betriebsmittel anstelle von Rollmaterial oder Fahrzeugen verwendet.
Finanzierung des Betriebs
Auf Basis von Art. 18 des MinVG können neben Investitions- auch Betriebsbeiträge geleistet werden. Diese Beiträge werden ausgerichtet, soweit die Eigenwirtschaftlichkeit nicht erreicht werden kann respektive ungedeckte Betriebskosten zu erwarten sind.
Eine solche jährliche Betriebsabgeltung zahlt der Bund aktuell nur an die Matterhorn Gotthard Verkehrs AG (MGB) für den Betrieb des Furka-Autoverlads. Diese Ausgaben werden ebenfalls der Spezialfinanzierung Strassenverkehr belastet. Ob die Autoverlade Vereina, Simplon oder Lötschberg in Zukunft auf Abgeltungen angewiesen sein werden (insbesondere aufgrund der Änderung der Finanzierung der Betriebsmittel), ist aus heutiger Sicht offen.
Nachdem das Parlament der Änderung des Mechanismus zugestimmt hat, können die verschiedenen Finanzierungen der Autoverlade wie folgt zusammengefasst werden:
7 BBl 2024 579