Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/71: Solidarbürgschaften zugunsten des Autoverlads · 13 Seiten

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Solidarbürgschaften zugunsten des Autoverlads BBl 20xx

Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates (KVF-N) hat an ihrer Sitzung vom 13. November 2023 das Geschäft «Erneuerung der strassenseitigen Autoverlade-Infrastruktur. Zusatzkredit» (23.054) beraten. Mit dieser Vorlage schlug der Bundesrat neben den zusätzlichen Beiträgen für die strassenseitige Autoverlade-Infrastruktur auch eine Umgestaltung der Finanzierungspraxis vor. In Zukunft soll die Beschaffung von Rollmaterial bei den Autoverladen eigen- oder fremdfinanziert erfolgen, wie dies auch im regionalen Personenverkehr (RPV) der Fall ist.

In diesem Zusammenhang hat sich die KVF-N mit Solidarbürgschaften für Transportunternehmen im Autoverlad befasst und gesetzgeberischen Handlungsbedarf festgestellt. In Analogie zu den bestehenden Bestimmungen für die Finanzierung des Rollmaterials im RPV1 hat die Kommission am 13. November 2023 einen Antrag für das Ausarbeiten des vorliegenden Erlassentwurfs mit 14 zu 10 Stimmen unterstützt.

Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates (KVF-S) stimmte dem Beschluss der Schwesterkommission an ihrer Sitzung vom 12. Februar 2024 mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. Gemäss Artikel 111 des Parlamentsgesetzes2 wurde der KVF-N somit der Auftrag zuteil, bis zur Frühjahrssession 2026 einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Am 25. März 2024 beauftragte die KVF-N ihr Sekretariat und die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs sowie des entsprechenden erläuternden Berichts.

Am 26. August 2024 trat die KVF-N auf den vorliegenden Vorentwurf ein und verabschiedete ihn mit 16 zu 8 Stimmen. Sie beschloss zudem, ihn zusammen mit dem erläuternden Bericht in die Vernehmlassung zu geben.

2 Ausgangslage

2.1 Geltendes Recht für die Finanzierung der Autoverlade

Seit 1985 werden die Autoverlade mit Mitteln aus der Spezialfinanzierung Strassenverkehr (Art. 86 Abs. 3 der Bundesverfassung3) gefördert. Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel4 (MinVG) sieht vor, dass der Transport begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen (allgemein bekannt als Autoverlad) mit Abgeltungen und Investitionshilfen unterstützt werden kann.

1SR 745.1, Art. 31

2 SR 171.10

3SR 101

4 SR 725.116.2