Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/72: Modernen Pflanzenschutz in der Schweiz ermöglichen · 17 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Änderungen stützen sich auf die Artikel 74, 76 und 104 der Bundesverfassung11 (BV). Diese räumen dem Bund weitgehende Befugnisse und Aufgaben in den Bereichen Umweltschutz und Landwirtschaft ein.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Im Bereich der Pflanzenschutzmittel bestehen zurzeit keine bilateralen oder multilateralen Abkommen und entsprechend keine derartigen internationalen Verpflichtungen.

Die geforderten Massnahmen sind zudem mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbar. Ausländische Pflanzenschutzmittel werden nicht ungünstiger behandelt als gleichwertige inländische Produkte. Allfällige pflanzenschutzrechtliche Massnahmen müssten gemäss den Vorgaben des WTO-Abkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (SPS-Abkommen) notifiziert werden.

6.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind.

6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Mit Artikel 160a Absätze 2-4 und 160b Absatz 4 werden Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert.

11 SR 101