Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/72: Modernen Pflanzenschutz in der Schweiz ermöglichen · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

anforderungen der EU7 zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches in der EU. Schliesslich müssen der Zulassungsbericht für das betroffene Pflanzenschutzmittel sowie die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats eingereicht werden. Wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht der berichterstattende Mitgliedstaat ist, müssen der Bericht des berichterstattenden Mitgliedstaats und die Kommentierung des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Bericht eingereicht werden.

Das Dossier muss in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden: ein vertrauliches, ungeschwärztes Exemplar für die Behörde sowie ein Exemplar, in dem die vertraulichen Informationen geschwärzt sind, damit dieses im Rahmen des Parteistellungsverfahrens nach Artikel 160d den berechtigten Organisationen ausgehändigt werden kann.

Art. 160c Dauer des Zulassungsverfahrens nach Artikel 160b

Die Dauer des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 160b wird auf höchstens 12 Monate beschränkt. Dieser Zeitraum beinhaltet auch ein allfälliges Parteistellungsverfahren nach Artikel 160d LwG.

Art. 160d

Der noch nicht in Kraft getretene Artikel 160b LwG in der Fassung gemäss der Änderung vom 16. Juni 2023 des Landwirtschaftsgesetzes8, in dem das Parteistellungsverfahren definiert wird, wird verschoben und nach den Bestimmungen zur vereinfachten Zulassung eingefügt. Das Parteistellungsverfahren ermöglicht den berechtigten Organisationen nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz9 (NHG), in die Unterlagen Einsicht zu erhalten und am Verfahren teilzunehmen.

Art. 160e

Der Artikel 160a des geltenden LwG wird hinter die Bestimmungen zur Zulassung verschoben. Er würde im Fall eines Abkommens mit der EU im Bereich der Pflanzenschutzmittel zum Tragen kommen, allerdings nur für Pflanzenschutzmittel, die in der gesamten EU zugelassen sind. Die meisten Pflanzenschutzmittel werden jedoch auf Ebene der EU-Mitgliedstaaten zugelassen, weshalb im Fall eines Abkommens nur ein Teil der Pflanzenschutzmittel davon betroffen wäre (beispielsweise Saatbeizmittel). Folglich werden die neuen Bestimmungen zur vereinfachten Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die in an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaaten,

7 Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 1 sowie Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 85.

8 BBl 2023 1527

9 SR 451